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Babyboom: Die finanziellen Hilfen für junge Eltern

ARAG Experten geben jungen Eltern Tipps

sathyatripodi / Pixabay

Deutschland verzeichnet einen Babyboom! 2016 wurden laut Statistischem Bundesamt 792.131 Kinder geboren. Das waren 54.556 Babys oder sieben Prozent mehr als im Vorjahr. Damit stieg die Geburtenrate das fünfte Jahr in Folge. ARAG Experten raten den werdenden Eltern, sich schon früh um finanzielle Dinge zu kümmern. Das schont nicht nur den Geldbeutel, sondern auch die Nerven, wenn der Nachwuchs dann endlich auf der Welt ist.

Wer bekommt Kindergeld?

Kindergeld können in der Regel die Eltern beantragen. Als Eltern gelten in diesem Zusammenhang nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Stiefeltern. Lebt das Kind bei den Groß- oder Pflegeeltern, können auch sie Kindergeld erhalten. Ausgezahlt wird das Elterngeld immer nur an einen Berechtigten. Zum 1.1.2018 wurde das Kindergeld erhöht: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern nun jeweils 194 Euro im Monat, für das dritte Kind 200 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es monatlich 225 Euro. Kindergeld erhalten Eltern für ihren Nachwuchs bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. und für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Bei Letzteren kann der Anspruch aber unter Umständen entfallen, wenn sie nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Für Kinder, die wegen einer Behinderung nicht selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten können, gilt die Zuwendung unbegrenzt.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt, um den Grundbedarf der Kinder einer Familie zu decken. Dabei gilt: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich. Der Kinderfreibetrag wird anders als das Kindergeld nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Nur wenn der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag die Höhe des Kindergeldes übersteigt, gewährt das Finanzamt diesen.

Wichtig: Das Kindergeld wird vom Finanzamt in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet – egal, ob sie es erhalten haben oder nicht. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn man von vorneherein weiß, dass der Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt.

Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Zuschlag von maximal 170 Euro monatlich pro Kind soll zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern decken. Für den Wohnbedarf kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden. Außerdem können Geld- und Sachleistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden. Der Kinderzuschlag wird nicht an Empfänger von Arbeitslosengeld II gezahlt. Das Einkommen der Eltern muss mindestens 900 Euro brutto für Paare, für Alleinerziehende 600 Euro betragen. Es darf außerdem nicht über der individuell berechneten Höchstgrenze liegen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Kinderzuschlag schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden muss.

Entlastungsbetrag: Steuervorteil für Alleinerziehende

Mit dem Entlastungsbetrag schafft der Staat eine zusätzliche steuerliche Erleichterung für Alleinerziehende. Diese ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft: Nur der Elternteil, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, kann den Entlastungsbetrag erhalten. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Der Alleinerziehende darf nicht mit anderen Erwachsenen in einer Lebens- oder Hausgemeinschaft wohnen. Ausnahme ist das eigene volljährige Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht. In der Anlage Kind der Steuererklärung muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Der Entlastungsbetrag liegt bei 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind und steigt um 240 Euro für jedes weitere. Er verringert das zu versteuernde Einkommen des berechtigten Elternteils.

Elterngeld

Mütter und Väter, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihre Neugeborenen in deren 12 ersten Lebensmonaten zu betreuen, haben Anspruch auf Geld vom Staat. Nehmen beide Elternteile Elterngeld in Anspruch, stehen ihnen insgesamt 14 Monate zu. Das Elterngeld ist eine Familienleistung, die das Einkommen während der Betreuungszeit teilweise ersetzen soll. In der klassischen Variante, dem sogenannten Basis-Elterngeld, erhalten die Eltern einen prozentualen Anteil des wegfallenden Nettoeinkommens – mindestens 300 und höchstens 1800 Euro pro Monat. Familien mit mehr als einem Kind können zudem einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt zehn Prozent des errechneten Elterngeldes, mindestens 75 Euro. Elterngeld zu beantragen ist leider recht umständlich, beklagen ARAG Experten. Ihr Tipp: Fangen Sie am besten direkt nach Bekanntwerden der Schwangerschaft an: Wo das Elterngeld beantragt werden muss, variiert von Bundesland zu Bundesland. Informationen über die zuständigen Stellen erhalten Sie in der Regel beim Kreis oder der kreisfreien Stadt. Auf den entsprechenden Internetseiten können sich Mütter und Väter die nötigen Dokumente herunterladen. Beigefügt werden muss die Original-Geburtsurkunde des Kindes. Angestellte müssen zudem Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt beziehungsweise vor dem Beginn der Mutterschutzfrist anfügen. Selbstständige müssen zudem noch ein Zusatzdokument ausfüllen. Frauen, die Mutterschaftsgeld erhalten, müssen von ihrer Krankenkasse zudem einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und vom Arbeitgeber über des Zuschusses während des Beschäftigungsverbotes liefern.

Was ist Elterngeld Plus?

Elterngeld Plus ist eine Verbesserung des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetzes (BEEG), das in Teilzeit arbeitenden Eltern Vorteile bringt. Das Elterngeld Plus erleichtert den Wiedereintritt in die Arbeitswelt und unterstützt Eltern darin, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen, weil sie viel flexibler planen können.

Wie funktioniert Elterngeld Plus?

Bislang haben Sie als Eltern gemeinsam maximal 14 Monate Anspruch auf Elterngeld. Steigen Sie in diesem Zeitraum in Teilzeit wieder in den Job ein, wird das Einkommen mit dem Elterngeld verrechnet, so dass Sie einen Teil ihres Anspruchs verlieren. Mit dem neuen Elterngeld Plus können Sie, wenn Sie neben der Betreuung Ihres Nachwuchses arbeiten gehen, in Zukunft doppelt so lange Elterngeld beziehen. Aus einem Elterngeldmonat werden dann zwei Elterngeld Plus-Monate.
Außerdem wird ein Partnerschaftsbonus eingeführt: Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig mindestens vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten sie dafür vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus. Insgesamt können Sie also gemeinsam bis zu 36 Monate von der staatlichen Förderung profitieren.

Das Baukindergeld kommt

Im Streit um das milliardenschwere Baukindergeld konnte sich die Große Koalition einigen. Eine Begrenzung des Baukindergelds auf eine Wohnfläche von 120 qm – wie zwischenzeitlich gefordert –wird es nicht geben. Familien, die Wohneigentum erwerben, werden 1.200 Euro pro Jahr pro Kind für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren erhalten. Das Baukindergeld wird vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 ausgezahlt. Damit soll die Idee der Eigenheimzulage wiederbelebt werden und laut ARAG Experten dafür gesorgt werden, dass sich junge Familien ein Eigenheim leisten können.

(ARAG Experten)

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