Die steigende Inflation und stark gestiegene Energiepreise haben die Politik veranlasst, verschiedene neue Gesetze und Gesetzesänderungen zur Entlastung der Bürger:innen auf den Weg zu bringen. Welche Neuerungen die Bürger:innen ab dem kommenden Jahr potenziell unterstützen und welche Veränderungen darüber hinaus anstehen, erklärt Rechtsexperte Frank Preidel, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.
Mehr Wohngeld für mehr Menschen
Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürger:innen mit geringen Einkommen besonders hart. Im Rahmen des dritten Entlastungspakets hat die Bundesregierung daher eine Reform des Wohngelds entschieden. Ab 2023 wird sich das Wohngeld verdoppeln: von durchschnittlich 180 Euro auf 370 Euro pro Monat. Zusätzlich können mehr Menschen Wohngeld beziehen: „Durch die Reform steigt die Zahl der Wohngeld-berechtigten Haushalte von 600.000 auf zwei Millionen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel.
Darüber hinaus wird es eine dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung geben. Damit soll der Verwaltungsaufwand im Rahmen gehalten und Anreize zum Energiesparen erhalten bleiben. „Wissend, dass sich die Mieten in den Regionen sehr unterscheiden und zum Teil auch stark verändert haben, sieht das Gesetz auch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen vor“, so Rechtsexperte Preidel. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats tritt die Wohngeldreform am 1. Januar 2023 in Kraft.
Einfachere Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner:innen
Gute Nachricht für alle Menschen, die am Ende ihres Arbeitslebens stehen: Ab 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten; bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. „Damit hat die Bundesregierung eine Maßnahme ergriffen, sowohl dem Fachkräftemangel als auch dem Risiko der Altersarmut zu begegnen“, kommentiert der ROLAND-Partneranwalt. Mit dem Gesetz gehen zudem bürokratische Erleichterungen für die Bürger:innen einher. So müssen sie beispielsweise ihren Sozialversicherungsausweis nicht mehr bei neuen Arbeitgebern vorlegen, da diese die Sozialversicherungsnummer bei der Rentenversicherung digital abrufen können.
Änderungen für Autofahrer:innen
Der Umtausch der Papierführerscheine in Deutschland geht auch 2023 weiter und erfolgt stufenweise nach einem definierten Zeitplan. Bis zum 19. Januar 2023 müssen alle Jahrgänge von 1959 bis 1964 ihre roten oder grauen „Lappen“ in die fälschungssicheren EU-Führerscheine im Scheckkartenformat umgetauscht haben. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033. Dann sollen alle Führerscheine in den neuen EU-Führerschein umgetauscht worden sein.
Käufer:innen oder Leasingnehmer:innen von E-Fahrzeugen erhalten ab dem kommenden Jahr eine geringere Förderung: Der BAFA-Umweltbonus sinkt von bisher maximal 9.000 Euro auf maximal 4.500 Euro je nach Nettolistenpreis. Für Autos über 45.000 Euro entfällt der Umweltbonus ab Januar 2024 vollständig. „Zudem können ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen – nicht mehr Gewerbetreibende – einen Antrag auf die Förderung einreichen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel. Plug-in-Hybride werden ab Januar 2023 gar nicht mehr gefördert. Auf der anderen Seite wird die jährliche Erhöhung der CO2-Bepreisung auf fossile Heiz- und Kraftstoffe zum Jahreswechsel ausnahmsweise ausgesetzt. Damit will die Bundesregierung die Bürger:innen angesichts der hohen Inflation entlasten.
Weiterhin wichtig für Autofahrer:innen zu wissen: Für 2023 hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) – wie jedes Jahr – die Schadensbilanzen aller Zulassungsbezirke in Deutschland berechnet und sie in Regionalklassen eingeteilt. „Der GDV geht davon aus, dass die Kfz-Versicherung für rund 8,1 Millionen Fahrzeughalter:innen teurer, für 4,8 Millionen günstiger wird. Für fast 30 Millionen Halter:innen ändert sich nichts“, weiß Frank Preidel.
Mehrwegverpackung für Essen und Getränke To-Go
Im Kampf gegen Verpackungs- und Plastikmüll hat die EU neue Vorschriften für Gastronom:innen, Caterer, Cafés und Co. beschlossen. Diese müssen ihren Kund:innen alternativ zur Einwegverpackung auch eine Mehrwegverpackung für die Mitnahme von Speisen und Getränken anbieten. Deutschland setzt diese EU-Vorgabe im Rahmen des Verpackungsgesetzes ab Januar 2023 um. Rechtsexperte Frank Preidel: „Kleine Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche unter 80 Quadratmetern liegt, sind von der Regelung ausgenommen. Es soll ermöglicht werden, Speisen und Getränke in mitgebrachte Behälter abfüllen zu können. Hierzu soll die Kundschaft auch deutlich hingewiesen werden.“
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(ROLAND Rechtsschutz)