Allgemein

Quarantäne: Rechte und Pflichten in der Zwangspause

ARAG Experten informieren über strikte Regeln während der „Absonderung“

Wer sich infiziert hat, muss in Quarantäne

Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, müssen Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, in Isolierung. Diese Zwangspause ist eine behördlich angeordnete Maßnahme. Doch auch der bloße Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus kann dazu führen, dass eine Quarantäne nötig wird. Die ARAG Experten erklären, welche Regeln es für die sogenannte Absonderung gibt.

Isolierung versus Quarantäne

Während eine Isolierung immer von der zuständigen Behörde – in der Regel vom Gesundheitsamt – angeordnet wird, kann eine Quarantäne auch freiwillig angetreten werden. Die Isolierung kann je nach Schwere der Erkrankung zu Hause oder auch im Krankenhaus erfolgen und gilt für die Menschen, die sich sicher mit dem Coronavirus infiziert haben.

Bislang kann die Isolation frühstens nach zehn Tagen aufgehoben werden, wenn Betroffene seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitsanzeichen mehr zeigen.

Schon bei bloßem Kontakt

Die Quarantäne hingegen wird schon bei bloßem Verdacht auf eine Infektion zeitlich befristet angeordnet, zum Beispiel weil Betroffene engen Kontakt zu Infizierten hatten. „Enger Kontakt“ bedeutet laut Definition der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), dass man mindestens 15 Minuten mit einem Erkrankten gesprochen hat, beziehungsweise von einer infizierten Person angeniest oder angehustet wurde.

Die Quarantäne dauert in der Regel 14 Tage. Einhaltung und Ende der Absonderung werden von den zuständigen Behörden kontrolliert und beziehungsweise bestimmt.

Kann man zur Quarantäne gezwungen werden?

Hier gibt es ein klares „Ja“ der ARAG Experten. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG), Paragraf 30. Wer sich nicht an die Anordnung der Behörde hält, kann sogar durch gerichtlichen Beschluss zwangsweise untergebracht werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) kann in diesem Fall laut IfSG ausdrücklich eingeschränkt werden.

Strafen bei Quarantäne-Verstößen

Wer sich nicht an Quarantäne-Anordnungen hält, muss nach Paragraf 75 des IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, die sich nicht in die vorgeschriebene Quarantäne begeben, müssen mindestens mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe je nach Bundesland variiert.

So verhängt Schleswig-Holstein beispielsweise für Quarantäne-Verstöße nach Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet bis zu 10.000 Euro.

Bis 25.000 Euro

Wer im hohen Norden Besuch in Quarantäne empfängt, muss bis zu 5.000 Euro Strafe zahlen und wer bei oder nach Ein- oder Rückreise Corona-Symptome zeigt und sich nicht unverzüglich beim Gesundheitsamt meldet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro rechnen.

Wer sich in Nordrhein-Westfalen nicht an die Quarantäneregeln hält, muss noch tiefer in die Tasche greifen. Bis zu 25.000 Euro kostet der Quarantäne-Bruch hier.

Arbeitnehmer in Quarantäne

Erwerbstätige, die aufgrund einer angeordneten Quarantäne Verdienstausfälle erleiden, haben in der Regel einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung sind laut IfSG drin. Dabei zahlt der Arbeitgeber den Lohn fort und kann eine Erstattung bei der anordnenden Behörde beantragen.

Dauert die Absonderung länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse gesetzlich Versicherten Krankengeld. Privat Versicherte müssen hingegen einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben.

Aus Risikogebieten: Keine Lohnansprüche möglich

Müssen Arbeitnehmer nach einem Urlaub in 14-tägige Quarantäne, weil die Destination plötzlich und unerwartet während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird, stehen die Chancen auf Lohnfortzahlung ebenfalls gut, obwohl es nach Auskunft der ARAG Experten keine geltende Rechtsprechung dazu gibt. Wer hingegen wissentlich in ein Risikogebiet verreist, kann seine Lohnansprüche für die Fehlzeit verlieren.

Ein Tipp der ARAG Experten: Wer bereits vor der Reise weiß und in Kauf nimmt, dass er nach dem Urlaub in eine zweiwöchige Quarantäne muss, sollte mit seinem Arbeitgeber vorher eine Absprache treffen, ob er aus dem Home-Office arbeiten oder aber weitere Urlaubstage für die Zeit der Corona-bedingten Zwangspause nehmen kann, um Lohneinbußen zu verhindern.

Der Alltag in Quarantäne

Wer zu Hause eine Corona-bedingte Zwangspause einlegen muss, hat einiges zu regeln: Der Einkauf muss erledigt werden, die Kinder zur Kita gefahren, der Hund auf Gassirunde. Für die meisten Erledigungen kann man sicherlich auf Nachbarn, Freunde oder die Familie bauen.

Beachten sollte man noch einige Regeln für die häusliche Quarantäne, die das Robert Koch-Institut in einem Merkblatt zusammengefasst hat, wie etwa die Unterbringung in einem gut belüftbaren Einzelzimmer, der Verzicht auf gemeinsame Mahlzeiten oder die richtige Reinigung von häufig benutzten Oberflächen.

Unterstützt werden Betroffene in häuslicher Quarantäne auch vom Gesundheitsamt bzw. Vertretern der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Quarantäne gleichzeitig kontrolliert. Doch darüber hinaus muss auch Eigeninitiative gezeigt werden, indem Betroffene zweimal täglich Fieber messen und in einem Tagebuch Symptome, Körpertemperatur oder Kontakt zu weiteren Personen notieren.

(ARAG Experten)

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