Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur Reform der Investmentsteuer abschließend beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Fritz Güntzler:
„Mit dem Gesetz vereinfachen wir die Investmentsteuer und machen das Recht europarechtssicher. Wir unterbinden auch eine Vielzahl unerwünschter Gestaltungen, für die die Investmentsteuer aufgrund ihrer Komplexität besonders anfällig war.“
Für Immobilienfonds soll entgegen des Gesetzentwurfes eine Übergangsfrist geschaffen werden, indem die Steuerfreiheit von Wertveränderungen einer Immobilie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erweitert wird. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie mehr als zehn Jahre beträgt.
Darüber hinaus werden die Anlagebedingungen für Spezialfonds angepasst. Ihnen wird es möglich sein, in Infrastrukturprojekte zu investieren. Damit wird beabsichtigt, für Infrastrukturprojekte weiterhin genügend private Kapitalgeber zu finden. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Verhinderung sog. Cum-Cum-Gestaltungen, um die Erstattung von Kapitalertragsteuererstattungen um den Dividendenstichtag zu verhindern. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist dann nicht mehr möglich, wenn die Aktie nicht für mindestens 45 Tage vor und nach dem Dividendenstichtag gehalten wurde und der Entleiher nicht mindestens 70 Prozent Wertveränderungsrisiko übernimmt. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf aber wird die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer in solchen Fällen auf 15 Prozent gesenkt. Damit soll das eigentlich angestrebte Besteuerungsniveau erreicht und wirtschaftlich sinnvolle Geschäfte in diesem Kontext nicht unnötig behindert werden.
Um derartige Gestaltungen noch zielgenauer zu unterbinden, will die CDU/CSU Bundestagsfraktion in einem der nächsten steuerlichen Gesetzgebungsvorhaben eine mit Dividenden gleichgestellte Besteuerung von Kompensationszahlungen aus Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäften einführen. Dabei wird zur Vermeidung einer Doppelbelastung eine Ausnahmeregelung von der Missbrauchsbekämpfungsregelung vorgesehen.