Allgemein

Streit um Betriebsrente

Sehen eine einzelvertragliche Vereinbarung zu einer betrieblichen Altersversorgung  - Betriebsrente - und eine Zusage im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine annähernd gleiche Versorgung vor, so.. kann ein Beschäftigter mit einer Einzelzusage nicht verlangen, dass auch in seinem Fall die Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 hervor (3 AZR 134/15). Dem Kläger waren im Jahr 1987 von seinem Arbeitgeber einzelvertragliche Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse zugesagt worden. Wiederholte Änderungen Im Jahr darauf trat in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung in Kraft, nach der allen ab einem bestimmten Stichtag Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Diese Vereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst. So auch im Jahr 2007. Diese Fassung sah vor, dass Beschäftigte, die in der Vergangenheit eine einzelvertragliche Zusage erhalten hatten, nicht in den Geltungsbereich der aktuellen Vereinbarung fallen. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Mit seiner gegen seinen Arbeitgeber eingereichten Klage wollte er festgestellt wissen, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch auf eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung des Jahres 2007 zustehe. Dem stehe seine einzelvertragliche Vereinbarung nicht entgegen. Denn er habe nicht wirksam auf die in der aktuellen Betriebsvereinbarung festgelegten Ansprüche verzichten können. Etappensieg Nachdem das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mehr Erfolg. Die Richter gaben der Klage statt. Sie stellten fest, dass dem Kläger tatsächlich eine Altersrente gemäß der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zustehe. Der Arbeitgeber legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dort errang er einen Etappensieg. Nach Meinung der Erfurter Richter dürfen Beschäftigte, denen bereits einzelvertraglich eine bAV - Betriebsrente - zugesagt wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem ihres Arbeitgebers ausgenommen werden. Zurück an die Vorinstanz Erforderlich sei, dass die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest gleichwertige Versorgung erhalten. Ob das in der zu entscheidenden Sache der Fall ist, steht nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht fest. Die Sache wurde daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu klären, ob die dem Kläger von seinem Arbeitgeber erteilte einzelvertragliche Zusage annähernd mit der Zusage im Rahmen der Betriebsvereinbarung gleichwertig ist. Sollte das der Fall sein, wäre die Klage abzuweisen. Andernfalls wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam. Denn dann würde sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einer einzelvertraglichen Zusage führen. Wolfgang A. Leidigkeit

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Sehen eine einzelvertragliche Vereinbarung zu einer betrieblichen Altersversorgung  – Betriebsrente – und eine Zusage im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine annähernd gleiche Versorgung vor, so..

kann ein Beschäftigter mit einer Einzelzusage nicht verlangen, dass auch in seinem Fall die Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 hervor (3 AZR 134/15). Dem Kläger waren im Jahr 1987 von seinem Arbeitgeber einzelvertragliche Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse zugesagt worden.

Wiederholte Änderungen

Im Jahr darauf trat in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung in Kraft, nach der allen ab einem bestimmten Stichtag Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Diese Vereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst. So auch im Jahr 2007. Diese Fassung sah vor, dass Beschäftigte, die in der Vergangenheit eine einzelvertragliche Zusage erhalten hatten, nicht in den Geltungsbereich der aktuellen Vereinbarung fallen. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Mit seiner gegen seinen Arbeitgeber eingereichten Klage wollte er festgestellt wissen, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch auf eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung des Jahres 2007 zustehe.
Dem stehe seine einzelvertragliche Vereinbarung nicht entgegen. Denn er habe nicht wirksam auf die in der aktuellen Betriebsvereinbarung festgelegten Ansprüche verzichten können.

Etappensieg

Nachdem das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mehr Erfolg. Die Richter gaben der Klage statt. Sie stellten fest, dass dem Kläger tatsächlich eine Altersrente gemäß der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zustehe.
Der Arbeitgeber legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dort errang er einen Etappensieg.
Nach Meinung der Erfurter Richter dürfen Beschäftigte, denen bereits einzelvertraglich eine bAV – Betriebsrente – zugesagt wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem ihres Arbeitgebers ausgenommen werden.
Zurück an die Vorinstanz
Erforderlich sei, dass die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest gleichwertige Versorgung erhalten.
Ob das in der zu entscheidenden Sache der Fall ist, steht nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht fest. Die Sache wurde daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu klären, ob die dem Kläger von seinem Arbeitgeber erteilte einzelvertragliche Zusage annähernd mit der Zusage im Rahmen der Betriebsvereinbarung gleichwertig ist.
Sollte das der Fall sein, wäre die Klage abzuweisen. Andernfalls wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam. Denn dann würde sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einer einzelvertraglichen Zusage führen.

Wolfgang A. Leidigkeit

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