Zur rechtlichen Vorsorge gehört es aber auch, sich rechtzeitig über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und die Errichtung einer Patientenverfügung Gedanken zu machen. Während die Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson berechtigt, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden, legt die Patientenverfügung fest, welche Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe gestattet werden und welche zu unterbleiben haben.
„Gerade die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine sinnvolle Ergänzung zur letztwilligen Verfügung sein“, erläutert Dr. Walter. Sofern die Fortgeltung der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus vorgesehen ist, sichert diese nämlich auch die Verwaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Erben ermittelt sind bzw. sie ihre Erbenstellung nachweisen können. Dadurch ist gewährleistet, dass stets ein Berechtigter über den Nachlass verfügen kann. Die Hinzuziehung eines Notars bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht hat zudem den Vorteil, dass sich der Notar vor der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt. Dies kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden.
Man sollte also nicht lediglich darauf vertrauen, dass sich die Erben über die Aufteilung des Erbes schon einigen werden. Wer rechtzeitig vorsorgt und seinen Nachlass regelt, hat es vielmehr selbst in der Hand, den befürchteten Streit um das Erbe zu vermeiden.
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Herr Dr. Carsten Walter
Geschäftsführer
Notarkammer Baden-Württemberg
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