Aus der Begutachtung ging hervor, dass die Analysen „redlich, eindeutig und nicht irreführend“ seien und somit sei das Unternehmen „WpHG-konform“. Der Umfang der Prüfung beinhaltete die Organisation der Gesellschaft, den Ablauf des Analyseprozesses und die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze mittels repräsentativer Stichproben. Die Organisationspflichten, die gemäß Paragraf 5a FinAnV speziell an Banken und Finanzdienstleistungsinstitute gestellt werden, wurden getestet. Die erhaltene Konformität ist für Kundeninformationen zu Finanzinstrumenten mittels Finanzanalysten weitergehend unter eine spezielle Vorschrift gestellt. Sollten die Vorgaben nicht erfüllt werden, muss das entsprechende Analysehaus die Analysen mit Hinweisen auf ein Werbemittel versehen werden.
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