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ACH DU DICKES EI: OSTERFEST MIT TÜCKEN

Der Osterbesuch bei Verwandten und Freunden kann schnell teuer werden, wenn die eigenen Kinder Schäden anrichten. Bei der anschließenden Haftungsfrage sind ......

viele Eltern unsicher, wie sie angemessen reagieren sollen. Die Experten der DVAG klären auf in Sachen Haftpflicht.

Anlässlich der freien Osterfeiertage kommt meist die ganze Familie zusammen. Und das aus gutem Grund: 85 Prozent der Deutschen geben laut einer aktuellen INSA-Umfrage zum Thema Glück an, dass Familie und Freunde glücklich machen. Doch das Glück kann sprichwörtlich leicht brechen: Toben Kinder herum, kann schnell ein Schaden entstehen. „Bereits durch kleine Missgeschicke können manchmal hohe Folgekosten entstehen“, warnen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und empfehlen daher, sich mit einem Haftpflichtschutz angemessen abzusichern. Dieser Schutz beschert den Deutschen im Ernstfall einen weiteren Glücksmoment. 83 Prozent der Bundesbürger empfinden nämlich auch eine finanzielle Absicherung als glückliche Situation. Bei der Haftpflichtversicherung ist es wichtig – speziell im Hinblick auf den Nachwuchs – einige Fallstricke zu beachten. Die DVAG gibt Tipps, worauf bei der Haftpflicht in Bezug auf Kinder zu achten ist.

Verletzung der Aufsichtspflicht hängt vom Einzelfall ab

Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig und können daher auch nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben. Für Schäden, die Kinder im fließenden Verkehr verschulden, gilt diese Regelung sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Allerdings haften die Eltern, falls sie dabei ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollten. Wann dies zutrifft, wird im Einzelfall entschieden. Ob Kinder in der Wohnung der Großeltern oder im Garten bei Freunden allein spielen und auf Ostereier-Suche gehen können, hängt beispielsweise vom Alter und dem individuellen geistigen Entwicklungsstand ab. „Kinder agieren oft spontan und leichtsinnig. Wenn beim Fußballspielen eine Scheibe zu Bruch geht, kann man Eltern nicht automatisch verletzte Aufsichtspflicht vorwerfen“, erläutern die DVAG-Experten. Rechtlich gesehen bleiben geschädigte Personen dann auf ihren Kosten sitzen.

Deliktunfähige Kinder in Familienversicherung einbeziehen

Besonders unangenehm ist es für Eltern, wenn es sich bei den Betroffenen um Familienangehörige oder Freunde handelt. Oft begleichen sie dabei den Schaden aus eigener Tasche – auch wenn sie das bei entsprechender Aufsicht und Versicherung gar nicht müssten. Und haben Eltern tatsächlich nicht angemessen auf ihr Kind aufgepasst, gehen sie meist sowieso fest davon aus, dass die Haftpflichtversicherung nicht bezahlt. „Dabei gibt es gerade für solche Fälle durchaus explizite Lösungen“, klären die Vermögensberater der DVAG auf und raten: „Eltern sollten eine Haftpflichtversicherung auswählen, die Schäden deliktunfähiger Kinder einbezieht. In der Regel zahlt die Versicherung auf Wunsch der Eltern dann auch ohne zu prüfen, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.“ Von besonderer Bedeutung ist dabei die vom Versicherer festgelegte Deckungssumme. Haftet er nur für Schäden bis 5.000 Euro, ist das möglicherweise zu wenig, um größere Sach- und Personenschäden abzudecken. Ein persönliches Gespräch mit einem Vermögensberater hilft dabei, den individuell passenden Versicherungsschutz zu ermitteln.

Schaden mit Vorsatz: Kinder haften selbst

Wenn Kinder nach Vollendung des siebten Lebensjahres einen Schaden vorsätzlich verursachen, kommt die Haftpflichtversicherung dafür nicht auf. Sollte der Nachwuchs also einen Graffiti-Osterhasen auf Nachbars Garagentor malen, haftet er selbst – sobald nachgewiesen werden kann, dass das Kind in der Lage ist, die Folgen seines Handelns und den daraus entstandenen Schaden abzuschätzen. Ist der Sprößling hingegen nachweislich nicht reif genug, um die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich, sobald sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sein sollten.

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