Wie diese Regelung jedoch genutzt wird, ist noch vollkommen offen.
Das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler wird im neuen Paragrafen 48b VAG geregelt. Demnach ist es verboten, dem Versicherungsnehmer, dem Bezugsberechtigten oder auch der zu versichernden Person eine Sondervergütung in Aussicht zu stellen. Diese Sondervergütung steht für alles, was nicht eine geringwertige Belohnung oder ein Geschenk darstellt, die den Gesamtwert von 15,00 Euro pro Vertrag und Kalenderjahr überschreiten.
Diskussionsbedarf gibt es in diesem Zusammenhang über den Absatz 4, in dem es um die Ausnahmen beim Provisionsabgabeverbot geht. Dieses tritt demnach nicht in Kraft, wenn die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.
So kann man durchaus mit dem Versicherungsnehmer eine Verwendungsvereinbarung treffen, in der festgelegt wird, dass dieser seine Sondervergütung nur zur dauerhaften Leistungserhöhung oder zur Prämienreduzierung verwenden darf, ein Vertrag mit Rechtsbindung des Versicherungsnehmers als Auszahlungsvorraussetzung.
Hintertür für Lebensversicherungen und Sachverträge
Eine Betrachtung von Lebensversicherungsverträgen zeigt, dass es möglich ist, auf einen Teil der Provision zu verzichten, um unmittelbar die Versicherungsleistung zu erhöhen. Diese Regelung existiert auch bei Sachverträgen, bei denen auf den Courtageanteil verzichtet werden kann, sodass eine anteilige Prämienreduzierung wie ein Nachlass durch den Versicherer ausgefertigt werden kann.
Für die Versicherungsmakler steht zu befürchten, dass sie auf Kundenwunsch möglicherweise einen Versicherer auswählen müssen, der einer Verrechnung der Sondervergütung zustimmt. Dies beeinträchtigt wiederum dessen Anbieterauswahl unter den Versicherern.
Bleibt die Frage, ob „Verwendungsvereinbarungen“ wirklich zu empfehlen sind. Aus juristischer Sicht ist es ratsam, dass Makler direkt eine Courtagekürzung mit dem Versicherer vereinbaren. Sollte dies nicht möglich sein, so besteht noch immer die Möglichkeit, dem Kunden mitzuteilen, dass man ansonsten an das Provisionsabgabeverbot gebunden sei. (I.B./ Red.)