Der vorgeschriebene Zuschuss, den Arbeitgeber ab 2022 zu bestehenden Betriebsrentenverträgen zahlen müssen, lässt sich in den Unternehmen schwerer umsetzen, als sich der Gesetzgeber das vorgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer Umfrage bei Versicherern, die von der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) durchgeführt wurde. Damit wurde ermittelt, ob und wie die Versicherer bei Bestandsverträgen eine Aufstockung der Einzahlungen überhaupt zulassen.
Ergebnis: Die Arbeitgeber müssen sich auf große Unübersichtlichkeit einstellen. Nur wenige von den insgesamt 23 Gesellschaften, die auf die Fragen geantwortet haben, lassen in bestimmten Grenzen Erhöhungen in allen Tarifen für die Direktversicherung zu. Ein Versicherer lehnt in bestehenden Verträgen Beitragserhöhungen völlig ab und verweist auf Sonderkonditionen bei einem Neuvertrag für den Arbeitgeberzuschuss. Sechs Anbieter befinden sich noch in der Nachdenkphase.
Bei den übrigen finden sich viele Einschränkungen und Bedingungen. Die meisten Unternehmen machen die Möglichkeit einer Erhöhung an der Tarifgeneration oder am Auflagejahr des Tarifes fest oder beziehen sich auf den jeweiligen Rechnungszins, ab dem noch eine Erhöhung möglich ist. Einige Versicherer lassen zwar eine Erhöhung im alten Tarif zu, aber zu neuen Rechnungsgrundlagen. Unter diesen Umständen gelten dann zwar die ungünstigeren neuen Rechnungsgrundlagen, zumindest entfallen aber die Stückkosten für einen Neuabschluss.
„Arbeitgeber, die in der Vergangenheit mit der Einstellung neuer Mitarbeiter deren bestehende Direktversicherung übernommen haben, werden also mit einer Vielfalt von Bedingungen konfrontiert sein und müssen für jeden einzelnen Vertrag eine Lösung finden“, schildert bbvsGeschäftsführer Karsten Rehfeldt die Situation der Unternehmen. In vielen Fällen werden Bestandsverträge gar nicht um die vorgeschriebenen 15 Prozent erhöht werden können, da die genutzten Tarife entweder schon geschlossen sind oder einen hohen Rechnungszins besitzen, zu dem die Versicherer gar keine Beitragserhöhungen mehr gestatten wollen.
In vielen Fällen werden die Arbeitgeber daher gezwungen sein, für den vergleichsweise kleinen Zuschuss einen Neuvertrag abzuschließen. „Ob dies für den Arbeitnehmer wegen der neuerlichen Stückkosten, des aktuell niedrigen Rechnungszinses oder tariflicher Besonderheiten wie Mindestbeträge oder Mindestrenten überhaupt möglich, beziehungsweise wirtschaftlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden“, rät Rehfeldt.
(Deutsches Institut für Altersvorsorge)