Wie vom AfW gefordert, hat die Bundesregierung die Anforderung an Immobiliardarlehensvermittler für das Erreichen der Alte-Hasen-Regelung an die übliche Verwaltungspraxis angepasst. „Die zwischenzeitliche Anforderung, neben der Darlehensvermittlung auch seit 2011 die Genehmigung zur Immobilienvermittlung nachweisen zu können, war weltfremd. Wir begrüßen es als AfW daher sehr, dass zukünftige Immobiliardarlehensvermittler nun nur noch die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 nachweisen müssen, um evtl. Alter-Hase zu sein“ bestätigt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher die Gesetzesanpassung.
Auch wenn die Übergangsfrist bis zum 20.03.2017 gehen wird, weist der AfW darauf hin, dass die gesetzlichen Neuerungen bereits ab dem 21.03.2016 gelten werden. In der Übergangsfrist profitieren § 34c Erlaubnisinhaber, da sie ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse nicht mehr neu nachweisen müssen. Sie benötigen nur noch den VSH-Nachweis sowie eine Bestätigung ihrer Sachkunde.