Berater

Die Zukunft der § 34f Vermittler

Der Gesetzgeber ist zu spät dran. Mal wieder. Und das, obwohl Brüssel ihm bei der MiFID-Umsetzung ein Jahr Zeit „geschenkt“ hatte, weil es sich selbst auf der Zeitachse verplant hatte.

Noch immer bestehen Unsicherheiten zur MiFID-Umsetzung

 

Fakt ist: MiFID II ist bereits seit dem 03.01.2018 in deutsches Recht umgesetzt und alle Banken und Institute, die unter dem KWG agieren, müssen dementsprechend handeln. Nur für die freien Vermittler hat der Gesetzgeber die neue Welt noch nicht erschaffen. Denn dafür ist eine Überarbeitung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nötig. Diese ist aber noch geheime Verschlusssache im politischen Berlin, weil sie (immer) noch zwischen den beteiligten Ministerien abgestimmt werden muss. Und offensichtlich ist sich das federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) noch nicht abschließend einig mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) und dem Bundesjustizministerium (BMJV). So wird nun das Jahresende als möglicher Zeitpunkt für das Inkrafttreten der überarbeiteten FinVermV genannt.

Was sind die strittigen Punkte?

Taping: Kommt das Taping, also die Aufzeichnung von am Telefon durchgeführten Anlageberatungen? Was noch vor ein paar Monaten als gesicherter Fakt galt, ist gerade wieder in der Schwebe. Es werden wohl noch Möglichkeiten ausgelotet, die § 34f Vermittler hiervon doch ausnehmen zu können. Sollte das gelingen, wäre das ein großer Erfolg des Wirtschaftsministeriums, das kein großer Freund des Tapings ist. Alle § 34f Vermittler würden sicher aufatmen.

BaFin-Aufsicht: Zur Überraschung vieler hat es die „Honorarberatung“ dieses Mal nicht in den Koalitionsvertrag geschafft. Dafür erstaunlicher Weise aber die Forderung, dass die § 34f Vermittler schrittweise unter die Aufsicht der BaFin überführt werden sollen. Ziel sei eine „einheitliche Aufsicht“.

Die Verwunderung war deswegen groß, weil die Bundesregierung noch im Februar 2017 als Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen geantwortet hat: „Die Finanzanlagenvermittler unterliegen nach der Gewerbeordnung Bestimmungen, die den vergleichbaren Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern.“ Wenn sich die Ziele der Bundesregierung innerhalb eines Jahres so gravierend ändern, müsste sich ja in der Zwischenzeit etwas Dramatisches ereignet haben. Aber hier: Fehlanzeige. Denn auf eine kleine Anfrage der FDP antwortet die Bundesregierung im März 2018: „Der geschäftsführenden Bundesregierung liegen keine Informationen über Schadensfälle vor, die durch Finanzanlagenvermittler verursacht wurden.“

Der Status Quo zur Zeit ist: Die Ministerien fühlen sich in der Pflicht, den Koalitionsvertrag umzusetzen, wissen aber nicht wieso und kennen auch keine konkrete Zielvorgabe, was unter BaFin-Aufsicht anders und besser laufen soll. Keine guten Voraussetzungen für die Existenz von über 37 000 § 34f Vermittlern.

Das System der gewerberechtlichen Aufsicht hat sich über die letzten Jahre bewährt. Es gibt keine Vermittler-Skandale, es gibt Produkt- beziehungsweise Institutsskandale (Infinus, Prokon, S&K, P+R etc.). Was soll also ein Wechsel der Aufsicht?

Ein Ziel aus dem Koalitionsvertrag ist hingegen richtig: Die Schaffung einer einheitlichen Aufsicht. Das aber bitte unter dem Dach der IHKs. Sehr viele Vermittlerunternehmen haben eine Erlaubnis nach § 34d, 34i und § 34f. Im Falle einer BaFin-Aufsicht würde ein regulatorischer Schnitt mitten durch jedes dieser Unternehmen gehen. Vermittler brauchen eine Aufsicht, die den Vermittlern über die verschiedenen Erlaubnisbereiche einheitliche Auskünfte gibt.

(Dr. Wolfgang Kuckertz)

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