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Gesetzentwurf Provisionsdeckelung verfassungswidrig

Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Gesetz, mit dem unter anderem die Einkommen der Versicherungsmakler begrenzt werden sollen, trifft auf harsche Kritik.

 

Mit dem Gesetz sollen Abschlussprovisionen beim Vertrieb von Lebensversicherungen und Restschuld-Policen gedeckelt werden. Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des Vermittlerverbands AfW, äußert sich deutlich zu dem Entwurf: „Das Vorhaben sollte endlich in Gänze fallen gelassen werden.

In dieser Form darf der Gesetzentwurf wegen offenkundiger Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht im Bundestag zur Abstimmung kommen.“ Der Rechtsanwalt verweist in diesem Zusammenhang auf eine Anfrage beim Rechtswissenschaftler Hans-Peter Schwintowski, den sogenannten Provisionsdeckel im Auftrag des AfW und des Votum Verbands Unabhängiger Finanzdienstleistungs- Unternehmen in Europa sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler zu begutachten. Dabei lag der Fokus auf dem staatlichen Eingriff in die Einkommen der Versicherungsmakler hinsichtlich ihrer europarechtlichen und grundsätzlichen Zulässigkeit.

Keine Verstöße gegen Prinzipien des Grundgesetzes

In einem weiteren Rechtsgutachten durch den Staatsrechtswissenschaftler und ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier zur verfassungsrechtlichen Legitimation eines Provisionsdeckels im Vertrieb von Lebensversicherungen werden Verstöße gegen die Prinzipien des Grundgesetzes angemahnt. So gebe es heute keinerlei Fehlanreize oder Provisionsexzesse, die als Marktversagen angesehen werden könnten. Demzufolge gebe es keinen Grund, um die Vertriebsentgelte gesetzlich zu senken.

Der informell kursierende Referentenentwurf des BMF zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen enthält faktisch keine Zahlen, Daten und Fakten, aus denen sich ergibt, dass auf den Märkten für Vertriebsentgelte in der Lebensversicherung ein strukturelles Missverhältnis herrscht. Dieses wäre jedoch Voraussetzung für einen Eingriff nach nationalem Verfassungsrecht gemäß Artikel 3 und 12 Grundgesetz und/oder nach europäischem Recht.

AfW-Chef Wirth fasst die Ergebnisse der Gutachten und Einschätzungen zusammen: „Wir sehen uns in unserer klaren Ablehnung des Vorhabens weiter bestätigt. Unsere verfassungsrechtlichen Bedenken wurden mit dem vorliegenden Entwurf in keiner Weise ausgeräumt.“

(MG)

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