Mit Beschluss des deutschen Bundestages vom 30.6. und der Billigung des Bundesrates am 7.7. ist die Umsetzung der IDD in deutsches Recht nun erfolgt. Formalien wie die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsident und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.
Über viele grundsätzliche Regelungen wurde bis zuletzt gerungen. Die Versicherungsmakler können für sich als großen Erfolg verbuchen, dass das zunächst geplante Honorarverbot und die Pflicht zur doppelten Beratung von Kunden durch Makler und Versicherungen nicht Gesetz werden.
Diverse andere Punkte, wie die konkrete Ausgestaltung der 15 Pflichtstunden jährliche Weiterbildung oder die Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Versicherungsanlageprodukten – in der Regel fondsgebundenen Versicherungen – sind noch offen.
Die Details werden in der noch kommenden Verordnung geregelt
Der neue § 34 e Gewerbeordnung (GewO) sagt aus, dass die entsprechende Verordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit dem Finanz- sowie dem Justiz- und Verbraucherschutzministerium erlassen werden darf. In letzter Sekunde wurde jedoch durch den Bundestag noch eine Änderung in den § 34 e GewO eingefügt, die ganz offensichtlich auch sehr im Interesse einer parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive anzusehen ist.
Nicht auszuschließen ist, dass die Bundestagsabgeordneten damit die Konsequenz aus dem eher mißglückten ursprünglichen Gesetzentwurf für die IDD-Umsetzung gezogen hat. Denn die eigentlich avisierte 1:1-Umsetzung der IDD in deutsches Recht wurde letztlich erst durch den Bundestag vollzogen, wohingegen der zuvor von den Ministerien präsentierte Gesetzesentwurf deutlich über dieses Ziel hinausging.
„Das Prinzip von checks and balance hat bei dem IDD-Gesetz letztlich gewirkt und das setzt sich nun mit dem Parlamentsvorbehalt fort. Gut so!“, so Rechtsanwalt Norman Wirth.
Ein solcher Parlamentsvorbehalt ist eher selten und daher umso bemerkenswerter. Derartiges geschieht in der Regel, wenn es um die Ausübung bzw. den Schutz von Grundrechten geht. Argument der Maklervertreter im Gesetzgebungsverfahren, wie dem Bundesverband Finanzdienstleistung, war – gestützt durch ein Gutachten – ein potentiell rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Versicherungsmakler.
Es scheint, als wolle der Bundestag auch bei der kommenden Verordnung einen solch rechtswidrigen Grundrechtseingriff verhindern. Einzig bedauerlich ist daran, dass sich damit die notwendige Klarheit für die Branche über die Details der IDD-Umsetzung weiter verzögert.
Denn der § 34 e GewO sagt nun zum weiteren Ablauf aus, dass der Entwurf der Rechtsverordnung vor ihrem Inkrafttreten erst dem Bundestag für eventuelle Änderungen zugeleitet wird. Das wird jedoch mit Sicherheit erst nach der kommenden Bundestagswahl im Herbst sein.
Mit der Verordnung ist also keinesfalls vor Oktober zu rechnen. (Wirth RAe)