Wir haben uns (leider) schon ein wenig daran gewöhnt und die Verbände wie der Bundesverband AfW konnten bisher das Schlimmste verhindern. Was die BaFin Ende Oktober verkündet hat, geht aber in eine neue Dimension.
Ort des Geschehens war die „BaFin-Konferenz zur Neufassung der Wohlverhaltensregeln“ am 27. Oktober 2017, also knapp zwei Monate vor Inkrafttreten der MiFID II am 03.01.2018. Dort standen auf einmal während eines Vortrags auf der Folie 16 von 34 unter der Überschrift „Einzelfragen (Auswahl) (2/2)“ die Sätze: „Keine Vereinnahmung/Ausschüttung von Zuwendungen als „Gewinn”“ sowie „Zuwendungen sind, sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden, vollständig für Qualitätsverbesserungen für den Kunden zu verwenden.“
Übersetzt bedeutet dies nichts anderes, als dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keinen Gewinn mehr mit ihrer Dienstleistung erzielen dürfen. Auch das CDU-geführte Bundesfinanzministerium unterstützt als Dienst- und Fachaufsicht der BaFin diese Ansicht. Im Klartext: Die CDU untersagt das unternehmerische Gewinnstreben, obwohl der Originaltext der Richtlinie so nicht ausgelegt werden muss.
Ein gefährlicher Dammbruch, denn diese Interpretation könnte unter Umständen über die noch zu überarbeitende FinVermV auch auf die § 34f Vermittler übertragen werden. Diese würden im Extremfall also nur noch dafür arbeiten, die erhaltenen Zuwendungen zur Qualitätsverbesserung für den Kunden auszugeben und den Rest an den Kunden weiterzuleiten. Das hätte schon kommunistische Züge und würde der unabhängigen Finanzanlagenvermittlung und -beratung gegen Provision in Deutschland ein Ende setzen. Ein Bärendienst für den Verbraucher.