Für die Versicherungsvermittler herrscht schon etwas Klarheit, die Finanzanlagenvermittler tappen aber noch komplett im Dunkeln.
Am 3. Januar 2018 traten umfangreiche Änderungen durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) in Kraft, das die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II in deutsches Recht umsetzt. Für § 34f Vermittler wird die FinVermV , die Details zu einer Weiterbildungsverpflichtung regeln würde, überarbeitet. Leider ist diese noch nicht einmal im Entwurfsstadium bekannt, obwohl das Gesetz bereits seit Anfang Januar in Kraft ist.
Weiterbildungsregelungen des Versicherungsvertriebs als Blaupause für Finanzanlagenvermittler?
Gewerbliche Versicherungsvermittler, Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen sowie alle Mitarbeiter, die an der Vertriebskette von Versicherungsprodukten (auch die in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung) beteiligt sind, müssen sich seit dem 23.02.2018 wie folgt weiterbilden:
Für das Kalenderjahr 2018 sind 12,5 Zeitstunden Weiterbildung verpflichtend, danach 15 Stunden jährlich.
- Die Weiterbildung muss der Komplexität der Tätigkeiten des Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus gewährleisten.
- Die Weiterbildung kann in Präsenzform, durch eLearning, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen (ggf. mit Lernerfolgskontrolle).
- Vermittler mit Erlaubnis nach §34d GewO müssen für sich und ihre Beschäftigten Nachweise über die besuchten Weiterbildungen sammeln und darüber hinaus unaufgefordert einen Nachweis bei der IHK bis zum 31.01. des Folgejahres abgeben.
Wird nach MiFID II auch Vergleichbares von den § 34f Finanzanlagenvermittlern verlangt? Das Problem ist, dass leider immer noch kein Entwurf zur angepassten FinVermV (Finanzanlagenvermittlerverordnung) vorliegt. Somit bleiben Aussagen zu Weiterbildungsanforderungen für § 34f Erlaubnisinhaber leider noch ein Blick in die Kristallkugel. Ich gehe aber davon aus, dass es auch bei den Finanzanlagenvermittlern zu einer Weiterbildungsverpflichtung kommt, da entsprechende Regelungen nicht nur im Versicherungsbereich, sondern auch für Mitarbeiter von KWG-Instituten durch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV-E) eingeführt wurden. Letztere sind zur Sachkundeüberprüfung (nicht die gewerberechtliche) und zur Weiterbildung verpflichtet. Sehr unwahrscheinlich ist, dass der Gesetzgeber hier für die gewerberechtlich regulierten 34f Vermittler eine Ausnahme macht.