Ansonsten laufen sie Gefahr, aus aktuell geschlossenen Vereinbarungen bald keine Ansprüche auf Vergütung mehr ableiten zu können. Schuld daran ist die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD.
Sollte eine nationale Umsetzung wie aktuell beabsichtigt erfolgen, beschränkt dies den sogenannten Bestandsschutz auf Honorare für vermittelte Policen auf den 18. Januar 2017. Als Konsequenz daraus muss ein Makler, der nach dem neuen Gesetz nicht als Versicherungsberater auf Honorarbasis arbeiten möchte, Honorare für Abschlüsse ab dem 19. Januar wohl abschreiben müssen. (So auch das Ergebnis einer Prüfung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung durch den Bank- und Kapitalmarktrechtler sowie Partner des Vermittlerverbandes VSAV Jens Reichow.)
Hintergrund ist die lt. IDD-Umsetzungsgesetz strikte Trennung zwischen via Provisionen vergüteten Maklern und auf Honorarbasis arbeitenden Versicherungsberatern. Für Makler, die bislang beide Wege beschritten haben, sieht der Entwurf vor, Provisionen oder Honorare aus bereits abgeschlossen Verträgen auch später vereinnahmen zu dürfen. Die Gültigkeit dieses „Bestandsschutzes“ bestand allerdings nur bis zum 18. Januar.
So scheint die vom Gesetzgeber angestrebte klare Trennung von Provisionen und Honoraren beziehungsweise Servicegebühren de facto bereits eingeführt. Der VSAV kritisiert, dies sei nicht im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes. Wenn man die unabhängige Beratung und Vermittlung stärken wolle, sollte man die Honorarberatung und Vermittlung über unabhängige Makler nicht eingrenzen.
Sehr kritisch ist auch zu sehen, dass der neue Berufsstand des Versicherungsberaters nach Paragraf 34d Gewerbeordnung noch nicht geschaffen ist, wenn das Gesetz zur IDD-Umsetzung rechtskräftig wird. (Red.)