Somit wurden die zahlreichen Proteste gegen das Verbot zur Annahme von Honoraren berücksichtigt und der entsprechende Zusatz in der Gewerbeordnung wieder entfernt.
„Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen“ – ein Passus aus § 34d Abs. 1 GewO hatte für viel Unruhe in der Versicherungsbranche gesorgt. Dessen Streichung lässt nun weiterhin die Vermittlung von Nettotarifen gegen ein erfolgsabhängiges Honorar zu.
Der Beschluss wurde mit den Stimmen der großen Koalition im Bundestag gefasst.
Gute Nachrichten gab es auch für den Autohandel, denn für Annexvertriebe wurde eine Ausnahme beschlossen. So müssen nun doch nicht alle an einer Versicherungsvermittlung mitwirkenden Personen 15 Stunden im Jahr weitergebildet werden.
Kritik der Maklerverbände fand Berücksichtigung
An einem weiteren Punkt konnten die Maklerverbände einen Erfolg verzeichnen. So bleibt nach deren Kritik die Ausnahme der Versicherer von der Beratungspflicht bei Makler-vermittelten Verträgen nach § 6 Absatz 6 VVG nun doch bestehen. Somit sind die Befürchtungen einer Doppelberatungspflicht ad acta gelegt.
Der Beginn der Widerrufsfrist wurde ebenfalls festgelegt. So startet dieser erst nach der zweiten Zusendung der Widerrufsbelehrung, die nach einer Woche zu erfolgen hat. Der Kunde soll so die Gelegenheit erhalten, unabhängig von der Kreditentscheidung in aller Ruhe noch einmal über die verbundene Versicherung nachdenken zu können.
Im neuen Paragrafen § 7d VVG „Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen“ werden Neuerungen im Bereich der Restschuldversicherung aufgeführt. So soll der Versicherer Kunden auch dann informieren müssen, wenn dieser als versicherte Person in einen Gruppenvertrag eingeschlossen ist.
Das IDD-Umsetzungsgesetz wird mit einer Fristverkürzung an den Bundesrat weitergeleitet, damit dieser es zeitnah verabschieden kann. So kann es noch in diesem Sommer in Kraft treten. (I.B.)