Berater

Neue Haftungsfallen bei Investmentfondsvermittlung

Muss man bei der Vermittlung von Investmentanteilen auf das Risiko hinweisen, dass der Fonds geschlossen werden kann? Muss ein Anlageberater bei der Vermittlung von Anteilen an einem Investmentfonds den Kunden auf das Risiko hinweisen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen kann? Mit dieser Frage haben sich jüngst verschiedene Gerichte auseinandergesetzt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Das Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass es sich bei der Möglichkeit die Rücknahme von Anteilen auszusetzen, um einen „grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand handelt“. Denn mit der Aussetzung besteht ein „nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko“, das für diese Anlageform typisch sei und welches der Anleger regelmäßig nicht erkennen könne.

Ganz ähnlich hat das Landgericht Berlin entschieden. Die Berliner Richter sind der Ansicht, dass ein offener Immobilienfonds im Jahre 2008 keine sichere Anlageform mehr war, die man Anlegern mit geringer Risikobereitschaft ohne Hinweis auf die Risiken hätte empfehlen dürfen. Es hätte damals auf die die konkrete Gefahr der Schließung offener Immobilienfonds im Allgemeinen und des Wertverfalls von Immobilien im speziellen in den Beratungsgesprächen hingewiesen müssen. Die Richter werfen dem Anlageberater in diesem Fall u.a. eine unzureichende Aufklärung über negative Presseberichte vor. Denn im Rahmen einer sachgemäßen Aufklärung sei der Anlageberater nach herrschender Rechtsprechung verpflichtet, sich über die kritischen Stimmen in der Wirtschaftspresse zu unterrichten. Tut er dies nicht, so muss er dies dem Anleger mitteilen. Denn bereits ab 2004 zeichneten sich Schwierigkeiten mit Immobilienfonds ab, die seit dem Jahre 2007 aufgrund der Entwicklung auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt in eine echte Immobilienkrise und anschließend in eine Weltwirtschaftskrise ausuferten.

Das Landgericht Bonn sieht die Sache dagegen ganz anders. Zwar haben die Bonner Richter die Schadenersatzklage des Anlegers in dem konkreten Fall abgewiesen. Sie sind jedoch der Ansicht, dass Anlageberater nur verpflichtet sind, über die wesentlichen Umstände zu informieren. Risiken rein theoretischer Natur müssten nicht erwähnt werden. Im März 2007 sei nach ihrer Meinung das Risiko, dass es zur Aussetzung der Rücknahme über den gesetzlich zulässigen Zeitraum und in Folge sogar zur Abwicklung der Fonds kommen würde, nicht absehbar gewesen. Auch Erfahrungen aus der Vergangenheit fehlten. Im Jahre 2005/2006 sei es zwar bei wenigen Fonds zur kurzzeitigen Aussetzung für Rücknahmen weit unterhalb der zulässigen Höchstdauer gekommen. Hierdurch hätte sich aber keine nachhaltige Gefährdung für die Anleger ergeben.

„Bisher waren vergleichbare Klagen meist gescheitert“, so der auf Kapitalanlagevermittler spezialisierte Rechtsanwalt Dietmar Goerz. „Aber Hand aufs Herz: Vor Ausbruch der Finanzkrise war das Risiko von Fondsschließungen wirklich bloße Theorie. Deshalb hat wohl kaum jemand darüber aufgeklärt“, meint der Berliner Anwalt. „Aber ein Anlageberater verletzt die Beratungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag, wenn der Anleger nicht ausreichend über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken informiert. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wertpapierhandelsgesetz“, darauf weist Goerz als Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft besonders hin. „Man mag sich darüber streiten können, ob und wann in der Vergangenheit auf eine eventuelle Fondsschließung hingewiesen werden musste. Da dieses Risiko nunmehr nicht mehr rein theoretisch ist, müssen Anleger jetzt in jedem Falle darauf hingewiesen werden. Für die Fälle aus der Vergangenheit bleibt es spannend, wie sich die noch junge Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt,“ so Rechtsanwalt Goerz.

Die Links zu den erwähnten Urteilen finden Sie online unter: http://www.gpc-law.de/public/1241744_Neue_Haftungsfallen_bei_Investmentfondsvermittlung/

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