Das IDD-Umsetzungsgesetz ist im Wesentlichen ab dem 23. Februar 2018 anwendbar. Das Verbot von Sondervergütungen, das insbesondere die Provisionsabgabe betrifft, trat hingegen bereits am Tag nach der Verkündung des Umsetzungsgesetzes in Kraft und ist nunmehr im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Das Verbot war bisher spartenbezogen in drei Rechtsverordnungen geregelt, die am 30. Juni 2017 aufgehoben wurden.
Eine weitere neue Regelung zum Provisionsabgabeverbot findet sich für Versicherungsvermittler im neuen § 34 d Gewerbeordnung, welcher aber konkreten Bezug zu der neuen Regelung im VAG nimmt. Der neue § 34 d Gewerbeordnung soll erst am 23.2.2018 in Kraft treten. Damit ist nicht eindeutig geregelt, wann für Versicherungsmakler das Provisionsabgabeverbot tatsächlich in Kraft tritt – jetzt oder Anfang 2018.
Das ist in sich nicht konsistent und wohl ein Redaktionsfehler des Gesetzgebers. „Letztlich ist es aber Spiegelfechterei. Ob das Verbot jetzt oder in 6 Monate in Kraft tritt, ist im Vergleich zu den vielen anderen Problemen, die mit der IDD-Umsetzung anstehen nicht von ernsthafter Relevanz.“ kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth.
Die neue Bestimmung, welche grundsätzlich verbietet, Zuwendungen an Versicherungskunden weiter zu geben, hat auch Ausnahmen. Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es, dass das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.
„Ein zahnloser Tiger!“ kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth die neue Regelung. „Jede Zahlung einer Versicherung oder eines Versicherungsvermittlers an den Kunden kann zumindest indirekt zur Prämienreduzierung führen. Wenn der Gesetzgeber eine transparente und verbraucherorientierte Regelung wirklich will, muss er nachbessern.“ (Wirth RAe)