Berater

Provisionsgarantien können nicht gegeben werden

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen ohne entsprechende Vertragsvereinbarung nicht verpflichtet ist, dass die variable Bezahlungshöhe des einzelnen Vermittlers, die an den erfolgreichen Abschlüssen gemessen wird, nicht variiert wird. Somit müssen die Vermittlungsunternehmen nicht unwiderruflich ihr Vertriebssystem beibehalten, was der Vermittler im Blick haben sollte. Die unternehmerische Organisationspflicht wird durch die freie Unternehmensverfügung begrenzt. Obwohl besonders bei Handelsvertretern davon ausgegangen wird, dass das Vertriebssystem einer ausreichenden Möglichkeit der Einnahme der Vermittler angepasst sein sollte. Es unterliegt dem Unternehmen die Betriebsgestaltung, in welchem Ausmaß wer tätig für das Unternehmen werden soll, nach eigener Vernunft vorzunehmen, was der grundrechtlich geschützten Unternehmensfreiheit entspricht.

Die Willkür von Handlungen setzt dieser unternehmerischen Freiheit die Grenze. Denn die Interessen des Vermittlers müssen angemessen vertreten sein und eine Zuwiderhandlung ist nur durch einen vertretbaren Grund zu erklären. Eine solche Zuwiderhandlung wird vorgenommen, wenn das Unternehmen ein Urteil ohne eingehende Prüfung aller Umstände fällt. Des Weiteren liegt dieser Fall vor, wenn Vereinbarungen aufgrund von sachfremden Überlegungen getroffen werden oder wenn das zugestandene Ermessen des Unternehmens nicht ausgeübt wurde. Jedoch wird die Willkür einer unternehmerischen Maßnahme nicht als solche definiert, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft oder unzweckmäßig entpuppt. In Hinblick auf die Interessenwahrung des Handelsvertreters, die nach einer ökonomischen Maßnahme verpflichtend ist, ist zu beachten, dass dieser seine Einnahmen zu großem Teil aus Provisionen erhält. Somit ist der Vermittler nachvollziehbarer Weise bei einer Vertriebssystemänderung von Erfolg und Misserfolg abhängig. Denn bei erfolgreicher Wandlung wird der Handelsvertreter durch einen Anstieg der Einnahmen von Provisionen seinen Vorteil erzielen. Bei fehlerhafter Neuorganisation wird ein Abfallen der Anzahl der Vertragsanschlüsse zu einer dezimierten Provisionsgesamtsumme führen.
Aus diesen Gründen wird ersichtlich, dass ein Vermittler nicht davon ausgehen kann, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen, dass die Organisation des Vertriebssystems für das jeweilige Unternehmen rechtlich bindend sei. Langjährig bestehende Unternehmensstrukturen und die Einbettung des Vermittlers in diese Strukturen, geben keine Aussage darüber, ob die zugewiesene Tätigkeit tatsächlich langfristig ausgeführt werden soll.

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