Doch dann sorgt eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers dafür, dass keine Rechtsgrundlage mehr für die Erlaubnis der Versicherungsberater besteht. Dies führt zu akutem Handlungsbedarf – sowohl für den Gesetzgeber als auch die Versicherungsberater.
Ein gesetzgeberischer Fehler sorgt bei dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD für eine schwierige Situation bei allen Beteiligten. Das Dilemma zeigt sich schnell, denn mit der Verkündung des Gesetzes am 28. Juli 2017 wurde ein neuer § 34e GewO in Kraft gesetzt, der den alten Paragrafen ersetzte. Dieser bildete die Rechtsgrundlage für die Versicherungsberater.
Die neue Norm sollte eine Verordnungsermächtigung für die neuen Pflichten der Versicherungsvermittler nach der IDD-Umsetzung schaffen, wodurch wiederum eine Verordnungsermächtigung für die neuen Pflichten das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energiegeschaffen geschaffen werden sollte. Das Ministerium hätte dann die Versicherungsvermittlerverordnung ändern können.
Die gravierenden Folgen zeigen sich darin, dass der neue § 34e GewO bereits Gültigkeit besitzt und durch die Beseitigung des alten Paragraphen keine Rechtsgrundlage mehr für die Versicherungsberater besteht. Der nächste § 34d GewO, der auch die Versicherungsberater regelt, tritt erst am 23. Februar 2018 in Kraft. Somit besteht ein viereinhalbmonatiges rechtliches Vakuum für die Versicherungsberater.
Versicherungsberater stehen ohne Gesetz da
Die Auswirkungen sind weithin zu spüren. Mangels Rechtsgrundlage können derzeit keine neuen Erlaubnisse erteilt werden, da Behörden ohne Gesetzesgrundlage handlungsunfähig sind. Selbst bereits erteilte Erlaubnisse für Versicherungsberater entbehren dem eines Rechtsgrunds. Trotzdem sie in der Vergangenheit ausgesprochen wurden, existieren sie aus rechtlicher Sicht nicht mehr. Warum? Die Norm, auf deren Grundlage sie erteilt wurden, gibt es nicht mehr.
Die Beseitigung der Gesetzesgrundlage durch den Gesetzgeber geschah versehentlich, wird jedoch bis zum Februar des kommenden Jahres für ehebliche Rechtsunsicherheiten sorgen. Derzeit handeln Versicherungsberater ohne rechtliche Grundlage – und das kann auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung betreffen. Diese ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, für welche nun jedoch die Rechtsgrundlage entfallen ist. Handlungsbedarf besteht deshalb sowohl beim Gesetzgeber als auch beim Versicherungsberater, denn diese der stehen steht im schlimmsten Fall ohne Versicherungsschutz da.
(Ingo Blisse, Mein Geld)