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Urteil zur Vermittlung von privaten Krankenzusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenversicherungen

Mit Urteil vom 04.09.2012 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (6 U 20/11) in zweiter Instanz über eine Klage des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. gegen die AOK Nordost. Der Verband will im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses durchsetzen, dass durch die AOK Nordost zukünftig nicht weiter private Krankenzusatzversicherungen angeboten, vermittelt oder beworben werden. Die Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen und wird durch den AfW durchgeführt.

Warum dieser Rechtsstreit? Der AfW ist der Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister. Seine Mitglieder sind qualifizierte Versicherungs- und Finanzvermittler. Der Verband sieht in der Vermittlung von Versicherungen durch Mitarbeiter der AOK Nordost einen Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie mit Wirkung zum 22.05.2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einer Registrierung bei der zuständigen IHK. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Verbraucher vor unqualifizierten und unseriösen Vermittlern zu schützen. Weder die AOK Nordost noch die einzelnen Mitarbeiter haben jedoch eine solche Erlaubnis.

Der AfW hat sich bereits in der Vergangenheit für Wettbewerbsgleichheit und Verbraucherschutz eingesetzt, als er ebenfalls nach unerklärlichem Aufsichtsversagen, gerichtlich und dort erfolgreich gegen den Vertrieb von Versicherungen in Supermärkten vorgegangen ist.

Der Verkauf von Krankenzusatzversicherungen in den Filialen von gesetzlichen Krankenversicherungen verstößt nach Ansicht des AfW ebenfalls eindeutig gegen die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie. „Die Versicherungsvermittlung durch die AOK Berlin/Brandenburg ist nach unserer Auffassung grundsätzlich eine nach § 34 d Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung.“ so der Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

Das OLG Brandenburg sieht das mit seinem aktuellen Urteil anders. Die Klage an sich war zulässig, der AfW auch klagebefugt. Ausführlich hat sich das Gericht mit letzterem Aspekt auseinandergesetzt. Letztlich wurde festgestellt, dass der AfW aufgrund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Wahrnehmung seines satzungsmäßigen Hauptzwecks – die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern und dabei auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen – tatsächlich in der Lage ist. Insbesondere wurde festgestellt, dass der AfW seit seiner Gründung 1992 als Fachverband aktiv für seine Mitglieder tätig ist.

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