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Urteil zur Vermittlung von privaten Krankenzusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenversicherungen

Mit Urteil vom 04.09.2012 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (6 U 20/11) in zweiter Instanz über eine Klage des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. gegen die AOK Nordost. Der Verband will im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses durchsetzen, dass durch die AOK Nordost zukünftig nicht weiter private Krankenzusatzversicherungen angeboten, vermittelt oder beworben werden. Die Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen und wird durch den AfW durchgeführt.

Die Klage wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die AOK Nordost nicht der Erlaubnispflicht des § 34 d GewO unterliegt. Zwar ist das Gericht der Meinung, dass das Handeln der AOK grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß sein könnte. Jedoch sei – so das Gericht – der AOK die Vermittlung privater Zusatzversicherungen mit § 194 Abs. 1a SGB V durch eine spezialgesetzliche Regelung gestattet, welche § 34d GewO verdrängt. Diese Vorschrift gestattet den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies vorsieht – wie bei der AOK Nordost geschehen.

„Ein besonderes Schmankerl ist, dass das Gericht festgestellt hat, dass die EU-Vermittlerrichtlinie aussagt, dass die Versicherungsvermittler über die vom Herkunftsstaat des Vermittlers festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten (berufliche Anforderungen) verfügen müssen und die Mitgliedsstaaten entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung durch staatliche Stellen treffen muss. Nach Meinung des Gerichts wäre insofern hier u. a. das Bundesversicherungsamt zuständig.

Hier müsste die BaFin doch sofort einschreiten und für Klarheit sorgen! Letztlich reden wir über die Aufsicht über private Versicherungen. Ich spreche zum einen dem Bundesversicherungsamt die Kompetenz für den privaten Versicherungssektor ab und zum anderen erinnere ich die BaFin an ihre Aufgaben.“ so Rechtsanwalt Wirth. „Wir wollen Rechtssicherheit. Sollte – entgegen unserer Erwartung – der BGH die Auffassung des OLG Brandenburg bestätigen, ist der Gesetzgeber gefragt. Dann hätten wir eindeutig einen Fall von fehlerhafter Umsetzung der EU-Richtlinie. Ggf. muss im Rahmen der IMD 2 nachjustiert werden und der jetzige Zustand umgehend abgestellt werden.“ 

Die Revision beim Bundesgerichtshof wird durch den AfW durchgeführt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Norman Wirth, wirth@afw-verband.de

Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.500 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute.

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