Die Klage wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die AOK Nordost nicht der Erlaubnispflicht des § 34 d GewO unterliegt. Zwar ist das Gericht der Meinung, dass das Handeln der AOK grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß sein könnte. Jedoch sei – so das Gericht – der AOK die Vermittlung privater Zusatzversicherungen mit § 194 Abs. 1a SGB V durch eine spezialgesetzliche Regelung gestattet, welche § 34d GewO verdrängt. Diese Vorschrift gestattet den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies vorsieht – wie bei der AOK Nordost geschehen.
„Ein besonderes Schmankerl ist, dass das Gericht festgestellt hat, dass die EU-Vermittlerrichtlinie aussagt, dass die Versicherungsvermittler über die vom Herkunftsstaat des Vermittlers festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten (berufliche Anforderungen) verfügen müssen und die Mitgliedsstaaten entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung durch staatliche Stellen treffen muss. Nach Meinung des Gerichts wäre insofern hier u. a. das Bundesversicherungsamt zuständig.
Hier müsste die BaFin doch sofort einschreiten und für Klarheit sorgen! Letztlich reden wir über die Aufsicht über private Versicherungen. Ich spreche zum einen dem Bundesversicherungsamt die Kompetenz für den privaten Versicherungssektor ab und zum anderen erinnere ich die BaFin an ihre Aufgaben.“ so Rechtsanwalt Wirth. „Wir wollen Rechtssicherheit. Sollte – entgegen unserer Erwartung – der BGH die Auffassung des OLG Brandenburg bestätigen, ist der Gesetzgeber gefragt. Dann hätten wir eindeutig einen Fall von fehlerhafter Umsetzung der EU-Richtlinie. Ggf. muss im Rahmen der IMD 2 nachjustiert werden und der jetzige Zustand umgehend abgestellt werden.“
Die Revision beim Bundesgerichtshof wird durch den AfW durchgeführt.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Norman Wirth, wirth@afw-verband.de
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