Der Verbraucherschutz hat sich einmal mehr gegen die Kreditwirtschaft durch- gesetzt. Diesmal ging es darum, ob Bankkunden den Änderungen von AGBs und damit auch Gebührenänderungen zustimmen müssen oder ob diese Zustimmung entbehrlich ist. Zunächst sieht es aus, als ob der Verbraucherschutz gewonnen hat. Ob das aber ein echter Sieg ist, muss sich noch zeigen.
Der Ertrag bei Banken leidet sehr stark unter der Nullzinspolitik. Da dachten sich die Banken: „Wenn wir schon keine Zinsgewinne mit Girokonten mehr machen können, dann müssen wir eben an der Gebühren- schraube drehen.“ Diese Gebührenschraube wurde in der Folge kräftig gedreht – bis es knirschte.
In absoluten Zahlen sind die Erhöhungen zwar gar nicht so erheblich, aber wenn die Ausgangsgröße bei einer Gebühr von einem Euro pro Monat liegt, dann ist eine Erhöhung prozentual sehr schnell bei mehreren 100 Prozent.
Diese Preiserhöhungen wurden vorgenommen, indem der Kunde über die Änderungen der AGBs und der Konditionenmodelle ausdrücklich informiert wurde. Das sind dann die Briefe, die den Weg vom Brief- kasten zum Altpapier nehmen, ohne einen lästigen Zwischenstopp in der Wohnung einzulegen.
Nun hat der BGH dieser sehr einfachen Methode der Gebührenerhöhung einen Riegel vorgeschoben. Bei wesentlichen Änderungen der AGBs entsteht ein Änderungsvertrag, wodurch die ausdrückliche Zustim- mung des Kunden notwendig wird. Rechtlich durchaus nachvollziehbar. Das heißt, dass nahezu alle Gebührenerhöhungen der letzten Jahre unwirksam sind und die Bankkunden damit einen Erstattungsan- spruch haben. Soweit die Vergangenheit und die Banken. Aber was könnte das für die Zukunft und für andere Finanzunternehmen bedeuten? Gebührenanpassungen, die in allen langfristigen Geschäftsbe- ziehungen von Zeit zu Zeit notwendig sind, verlangen die Zustimmung der Kunden. Von der Regel wären damit also beispielsweise auch monatliche Honorarzahlungen oder Servicepauschalen betroffen, die von Honorarberatern berechnet werden. Es entstehen für die Banken und andere Unternehmen ein erheb- licher Mehraufwand und ein Kalkulationsrisiko.
Am Ende werden auch diese Mehraufwendungen und das Kalkulationsrisiko über die Entgelte auf den Endverbraucher umgelegt. Ob der kurzfristige Sieg damit langfristig dem Verbraucher dient oder nicht viel mehr lediglich eine Werbemaßnahme für den institutionellen Verbraucherschutz war, ist damit eine offene Frage.
(DR. WOLFGANG KUCKERTZ)