Berater

Was ist erlaubt am Arbeitsplatz?

Wenn Mitarbeiter die Regeln ihres Betriebes missachten, mögen sie auch noch so kleinlich erscheinen, machen sie sich angreifbar.

Private Tätigkeiten am Arbeitsplatz

Das macht doch jeder, also kann es gar nicht verboten sein,oder es es doch nur eine Kleinigkeit. Doch Vorsicht: Damit macht man sich angreifbar. Und liefern womöglich dem Chef eine unnötige Angriffsfläche. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer sagt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Er weiß jedoch auch, dass nicht jedes Vergehen direkt zur Kündigung führt.

Sind private Telefonate erlaubt?

Ja, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. Tobias Klingelhöfer rät allerdings auch dann dazu, sich kurz zu fassen. Wer es dennoch nicht abwarten kann, der besten Freundin während der Arbeitszeit vom Schnäppchen bei der letzten Shopping-Tour oder vom gestrigen Date zu erzählen, riskiert eine Abmahnung. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Dürfen private Mails aus dem Büro verschickt werden?

Das hängt im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. den Betriebsvereinbarungen ab. Ist darin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben. Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten.

Freie Bahn, wenn der Chef privates Mailen erlaubt?

Vorsicht! Wer privat mailt, arbeitet nicht. Hat der Chef privates Mailen grundsätzlich erlaubt, sollten private Zeilen trotzdem in den Pausen geschrieben werden. Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an. der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen . Ausnahmen vom Mail-Verbot sind allerdings absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört.

Sind E-Zigaretten erlaubt?

Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Daher ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Demgemäß ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen. Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette am Arbeitsplatz also ähnlich wie in Gaststätten erlauben – kann sie aber auch verbieten.

Führt der Genuss von Alkohol zur Kündigung?

Alkoholgenuss ist außer bei Feierlichkeiten in den meisten Betrieben verboten. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Eine Zuwiderhandlung kann in dem Fall die sofortige fristlose Kündigung bedeuten. Wer allerdings als Kellner arbeitet und mit den Gästen ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt.

Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?

Ein ganz klares „Jein“! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht. Demnach darf er einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss dann allerdings grundsätzlich in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Im Arbeitsvertrag kann es Regelungen geben, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehren.

Dürfen Handys im Büro aufgeladen werden?

Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt. Zwar nahm der Chef die vollkommen unverhältnismäßige – und damit wahrscheinlich unwirksame – Kündigung zurück und das Gericht musste diesen Fall nicht final entscheiden. Doch es zeigt sich, wie brisant solche Bagatelldelikte sein können. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte deshalb mit seinem Chef reden und gegebenenfalls vertraglich vereinbaren, dass er für die Nutzung privater Elektrogeräte eine Energiepauschale zahlt, die mit dem Lohn verrechnet wird. Dass eine entsprechende Vereinbarung zulässig ist, hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem aktuellen Fall bestätigt.

(ARAG Experten)

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