Nur wenn alles ganz glatt läuft, dann tritt das Gesetz überhaupt noch rechtzeitig in Kraft. Die dazugehörige Verordnung wird dann auf jeden Fall verspätet verabschiedet werden.
Was bedeutet das für den Zeitplan der Vermittler?
Ab dem 21.03.2016 gelten die neuen Bestimmungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, u.a. auch der § 34i GewO. Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 können bis zum 20.03.2017 auch ohne §34i-Erlaubnis weitervermitteln.
Ab dem 21.03.2016 gelten die neuen Spielregeln in der Beratung/Vermittlung von Immobiliardarlehen. Sie gelten für alle Berater / Vermittler. Egal ob festangestellte Bankmitarbeiter oder freie Vermittler. Übrigens auch für Vermittler mit „Alte-Hasen“-Status. Jeder muss sich also ab dem 21.03.2016 an die neuen Pflichten halten.
Alter Hase ist, wer seit dem 21.03.2011 ununterbrochen in der Immobiliardarlehensvermittlung tätig ist. Dafür benötigt er seit dem 21.03.2011 den lückenlosen Besitz der § 34c Abs. 1 Nr. 2 Erlaubnis. Und er muss für diesen Zeitraum auch seine lückenlose Tätigkeit nachweisen – zum Beispiel durch Provisionsabrechnungen und/oder Arbeitszeugnisse.
Wer eine Sachkundeprüfung gem. § 34i GewO ablegen möchte/muss, der kann das höchstwahrscheinlich ab Juni 2016. Der Abschluss lautet dann „Fachfrau/mann für Immobiliardarlehensvermittlung (IHK)“. Alle, die jetzt einen Vorbereitungslehrgang auf die neue IHK-Sachkundeprüfung belegen, erhalten das Wissen um die gesetzlichen Neuerungen natürlich gleich mitgeliefert.
von Dr. Wolfgang Kuckertz, Vorstand GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG