Interviews

Investmentbesteuerung wird mal wieder einfacher

Investmentbesteuerung - Anfang 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. „Besser 25 Prozent von X als nix“ lautete der Slogan des seinerzeitigen Finanzministers Peer Steinbrück.

Damals galt es, der Kapitalflucht vorzubeugen. Ein Steuerzugeständnis vor allem an den reicheren Teil der Bevölkerung, denn für Normalverdiener war die Verlagerung ihres Vermögens in eine Steueroase kaum denkbar, erstens mangels entsprechender Möglichkeiten und zweitens meist mangels Kapital. Die Abgeltungssteuer sollte die traditionell schwierige Besteuerung von Investmentvermögen stark vereinfachen. Das Gegenteil war der Fall. Banken mussten Millionen in neue Programmierungen investieren, um künftig als Erfüllungsgehilfe des Staates die Steuern direkt abzuführen – eigentlich eine hoheitliche Aufgabe. Kaum ein Bankberater ist heutzutage in der Lage, die kryptischen Abrechnungen für Ausschüttungen oder Verkäufe von Investmentanteilen zu erklären. Man fügt sich resignierend in die Einsicht, dass sich der Computer schon nicht verrechnen wird.

 

Nun soll erneut alles noch viel einfacher werden. Ab 2018 wird ein neues Investmentsteuerrecht in Kraft treten. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde vom Kabinett kürzlich beschlossen. Das neue System ist nach Auffassung der Kabinettsmitglieder wesentlich einfacher, leichter administrierbar und gestaltungssicherer. Die damit verbundene Hoffnung, dass der Anleger nun endlich versteht, wie seine Investmenterträge besteuert werden, dürfte sich jedoch kaum erfüllen, auch wenn es im Hintergrund tatsächlich Vereinfachungen geben wird. Künftig werden nämlich nur vier Daten – statt wie bisher 33 – ausreichen, um die Anlegerbesteuerung zu ermitteln, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Rücknahmepreis am Anfang des Kalenderjahres, der Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres sowie die Angabe, ob es sich um einen Aktien-, Misch-, Immobilien- oder einen sonstigen Investmentfonds handelt. Klingt auf den ersten Blick einfach, doch so einfach ist es natürlich nicht. Da kommt nämlich zum Beispiel eine pauschalierte Vorabbesteuerung ins Spiel, welche die bisherige Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge ersetzen soll. In Höhe eines risikofreien Zinses, der alljährlich vom Bundesfinanzministerium festgesetzt wird, werden fiktive Erträge vorab besteuert. Dass dieser risikofreie Zins für 2016 sage und schreibe 0,77 Prozent beträgt, ist nur ein Schönheitsfehler in diesem Zusammenhang, denn schließlich gibt es aktuell selbst für länger laufende Bundesanleihen derzeit überhaupt keinen Zinsertrag mehr. Zudem fallen auf Fondsebene künftig 15 Prozent Steuern auf inländische Dividenden sowie Mieterträge und Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien an. Damit werden Vereinfachungseffekte durch Steuerbelastung auf Fondsebene erkauft. Um dies zumindest teilweise auszugleichen, werden die Erträge aus Aktienfonds wiederum zu 30 Prozent von der Besteuerung auf Anlegerebene ausgenommen. Diese „Teilfreistellung“ beträgt bei Mischfonds immerhin noch 15 Prozent und bei Immobilienfonds 60 oder gar 80 Prozent.

 

Die Umsetzung dürfte dafür sorgen, dass Arbeitsplätze in den IT-Abteilungen der Banken als sicher eingestuft werden können. Probleme dürfte möglicherweise die Performancemessung bereiten, da die gängige Methode unterstellt, dass sämtliche Erträge als reinvestiert gelten. Zudem werden Steuerbelastungen bislang bei der Ermittlung der Wertentwicklung nicht berücksichtigt. Da es nun künftig Steuerbelastungen auf Fondsebene gibt, müssen die Systeme umgestellt und völlig neue Datensätze geliefert werden. Vereinfachung stellt man sich anders vor. Aber Anleger sind es ja gewöhnt, ihre Besteuerung nicht zu verstehen.

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