Der BGH zum Prospekt
„Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinem Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert.“; „Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann.“; „Wurde dem Anleger der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben, dann wurde dieser nicht im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligung zu verstehen sind.“; „Stellt der Prospekt nach der Vertriebskonzeption die bestimmungsgemäße Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler dar, dann wirken sich Prospektfehler genau so aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt geworden. Ist der Prospekt unter Bezug auf die Grundsätze der bürgerlich – rechtlichen Prospekthaftung unrichtig, dann musste dem Anleger der Prospekt als Grundlage der Beteiligungsentscheidung nicht vorgelegen haben“;
Dies sind alles Zitate aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage, welche Bedeutung der Emissionsprospekt in der Kapitalanlageberatung hat.
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Referent ist RA Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwälte Wüterich Breucker in Stuttgart. Er ist u.a. Spezialist im Bereich Wertpapier- und Verbraucherrecht und außerdem durch zahlreiche Publikationen und Fachvorträge bekannt. Durch seine langjährige Tätigkeit als Fachanwalt auf diesem Gebiet ist er mit zahlreichen Praxisfällen vertraut. Zudem ist Oliver Renner seit einigen Jahren als Dozent am CAMPUS INSTITUT für das Studium Finanzfachwirt/-in (FH) tätig.