Die Waage wird zwischen Anlegerschutz und Produktfunktionsfähigkeit gehalten. Das AnsFuG wird sich jedoch nicht richtig entfalten können, da dieses durch die Umsetzung der AIFM-Richtlinie im Juli 2013 ersetzt werden wird. Die Ersthaltefrist und die Kündigungsfrist werden gleichwohl übernommen, wobei der Freibetrag wegfällt. Die Anteilsrückgabe wird auf einen jährlichen Termin beschränkt, hingegen wird die Ausgabe von Anteilen viermal im Jahr realisiert werden können. Diese weitergehenden Reglungen stoßen auf Ablehnung, auf Grund der fehlenden Tauglichkeit für die Masse und der fehlenden Freigrenze würden sich die offenen Immobilienfonds immer weiter „schließen“.
Durch die zeitnahen Neuregelungen können einem Fonds mehrere Anlegerklassen innewohnen. Zum einen Anleger, die vor dem 01.01.2013 investiert haben, diese könnten unter Einhaltung der zwölf monatigen Kündigungsfrist über Gesamtguthaben verfügen und zum anderen die Kundengruppe, die nach Jahresbeginn investiert haben, welche die 24 Monate Ersthaltefrist berücksichtigen müssen, aber genauso wie die erste Anlegerklasse den halbjährlichen Freibetrag von 30.000 Euro nutzen könnten. Außerdem kann die Gruppe von Kunden existieren, die nach der AIFM, also nach Juli 2013, investieren, aber vor dem jährlichen Rückgabetag kündigen. Für diese Gruppe gilt die Ersthaltedauer und eine einjährige Kündigungsfrist, nach Ablauf dieser Fristen wird der komplette Betrag ausgezahlt. Der Freibetrag entfällt für diese Kundengruppe, ebenso wie für die vierte Anlegerklasse, welche nach Juli 2013 investieren, aber kurz nach dem ersten Stichtag der Rückgabe kündigen. Die Haltedauer für Neuanleger und die Kündigungsfrist bleiben gleich, jedoch müssten Kunden dieser Klasse auf den nächsten Rückgabetag warten, ein ganzes Jahr. Somit würden sie ihr Geld mit zwölf monatiger Verzögerung im Vergleich zur vorher genannten Kundengruppe bekommen. Auch wenn alle dieselbe Produktinvestition getätigt haben, sind die Bedingungen doch sehr verschieden.
Die AIFM-Umsetzung verzichtet bewusst auf den Freibetrag mit der Begründung, dass die letztlichen Abwicklungen der großen OIF auch unter Einhaltung dieser Reglungen eine Aussetzung und Abwicklung hätte verhindert werden können. Da sich das Depotvolumen von etwa 80% der Anleger auf 30.000 Euro belief. Nur so könnte eine eventuelle Schließung vermieden werden. Auf Grund der Termingebundenheit der OIF sind diese für Vorsorgesparer nicht mehr zu gebrauchen. Allerdings besteht derzeit noch Hoffnung auf bessere Formulierung aus Anlegersicht.