So betragen die durchschnittlichen Kosten eines Studiums rund 30.000 Euro. Je früher die Eltern etwas zurücklegen, umso besser. Ein langfristiger Fondssparplan verspricht attraktive Renditeaussichten, mit dem sich das Studium der Kinder durch die Eltern finanzieren lässt. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.
Damit die Kinder in den Genuss der steuerlichen Freibeträge kommen, müssen die Eltern für den Sparplan das Depot „auf den Namen des Kindes“ eröffnen. Es genügt aber für die steuerliche Anerkennung nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Eigentümer der Fondsanteile geworden sind. Die Eltern müssen die Depots der Kinder wie fremdes Vermögen verwalten; sie dürfen es nicht wie eigenes Vermögen behandeln. Diese speziellen Anforderungen rechtfertigen sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Verträge zwischen Eltern und Kindern steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie tatsächlich durchgeführt werden.
Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Depots klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird. Gegebenenfalls sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Sparpläne lassen sich bereits mit kleinen Beträgen umsetzen. Bereits ab 25 Euro monatlich lässt sich ein Fondssparplan für die Kinder abschließen. Fondssparpläne sind darüber hinaus flexibel. Die Raten lassen sich beliebig und kostenlos verändern. Erhöhen, reduzieren oder für einen bestimmten Zeitraum aussetzen – je nachdem wie die finanzielle Lage es erfordert.
Renditestarke Aktienfonds sind langfristig am aussichtsreichsten. Das zeigt die Historie. Mit weltweit anlegenden Aktienfonds konnte der Anleger in den zurückliegenden zehn Jahren (per Ende März 2018) eine jährliche durchschnittliche Rendite von 6,8 Prozent erzielen.
Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, bleiben Erträge pro Kind von rund 9.800 Euro steuerfrei. Obwohl Kinder minderjährig sind, werden sie also schon als vollwertige Steuerzahler eingestuft. Damit steht jedem Kind insbesondere auch ein eigener Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu. Die Eltern von Minderjährigen können einen Freistellungsauftrag pro Kind stellen.
Liegen die Kapitalerträge des Kindes über dem Sparerpauschbetrag und erzielt das Kind ansonsten keine eigenen Einkünfte, können sie gegebenenfalls eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen, damit auch Erträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei bleiben. Läuft das Depot auf den Namen des Kindes, ist allerdings zu beachten, dass bei Studierenden der Anspruch auf BAföG entfällt, wenn der junge Erwachsene ein Vermögen von mehr als 7.500 Euro hat.
(BVI)