Wenn zwei Reiseleistungen (z.B. Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung u.a.) gebucht wird und diese 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt eine sogenannte Pauschalreise vor. Warum das wichtig ist? Die Pauschalreise ist gut abgesichert: Bei Mängeln können Reisende ihre Ansprüche wie etwa eine Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Für Individualreisende ist die Durchsetzung ihrer Rechte oft weniger einfach. Weil aber immer mehr Menschen ihre Urlaubsreisen individuell online zusammenstellen, gilt ab 1. Juli 2018 ein neues Reiserecht. ARAG Experten nennen die wichtigsten Neuerungen.
Pauschalreiserecht
Am 1. Juli 2018 tritt das neue Reiserecht in Kraft und beruht auf der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie. Innerhalb der EU sollen einheitliche Regeln gelten. Umgesetzt werden die EU-Vorgaben in den neugefassten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das neue Recht gilt für Reisen, die ab dem 1. Juli gebucht werden und bringt viele Neuerungen für den Reisenden sowie für Reiseveranstalter und Reisebüros. Das neue Reiserecht beinhaltet erweiterte Regeln für Pauschalreisen. Wer allerdings nur ein Ferienhaus oder eine Wohnung bei einem Reiseveranstalter bucht, genießt – anders als bislang – nicht mehr den umfangreichen Schutz des Pauschalreiserechts. Hier findet Mietvertragsrecht Anwendung, das dem Reisenden aber weniger Rechte gibt.
Vorsicht: nachträgliche Preiserhöhung
Bislang durfte der Reiseveranstalter bei im Voraus gebuchten Reisen bei bestimmten Gründen eine nachträgliche Preiserhöhung bis zu fünf Prozent des Reisepreises fordern, ohne dass dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zustand. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss zukünftig beispielweise die Kosten für Treibstoff oder Hafen- und Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nun bis zu acht Prozent erhöhen. Erst wenn es noch teurer wird, kann der Urlauber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten. Die Preiserhöhung darf laut ARAG Experten nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Hat der Reiseveranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung vorbehalten, muss er aber auch eventuelle Preissenkungen an den Kunden weitergeben, sollten sich seine Ausgaben für Treibstoff u.a. reduzieren.
Reklamation: Verjährung erst nach zwei Jahren
Der Urlauber, der wegen Reisemängeln Ansprüche geltend machen will (Preisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude u.a.), musste dies bisher innerhalb von einem Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise beim Reiseveranstalter anzeigen. Ansonsten Diese Ausschlussfrist fällt weg. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und darf vom Reiseveranstalter auch nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzt werden.
Aus „höherer Gewalt“ werden „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“
Der Begriff der höheren Gewalt findet sich im neuen Reiserecht nicht mehr, dennoch bleibt der Reisende geschützt. Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Gefahrenlage am Urlaubsort oder sind aufgrund äußerer Einflüsse erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten, kann der Reisekunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Im Reiserecht wird hierfür zukünftig der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände genutzt. Vor der Reise hat auch der Reiseveranstalter dieses Rücktrittsrecht. Bei einer entsprechenden Situation während der Reise kann der Urlauber die Reise vorzeitig abbrechen. Fallen Mehrkosten aufgrund einer geänderten vertraglich vereinbarten Rückreise (z.B. Flug) an, kann der Reiseveranstalter diese nicht mehr, wie bisher, zur Hälfte dem Kunden auferlegen.
Informationspflichten und Beistandspflicht
Reiseveranstalter müssen dem Pauschalreisenden bereits vor Buchung der Reise ein Infoblatt überreichen, mit dem der Reisende über seine Reche und die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, muss der Reiseveranstalter ihm außerdem in angemessener Weise Hilfe leisten, indem er zum Beispiel Infos über Gesundheitsdienste, Behörden, andere Reisemöglichkeiten bereitstellt.
(ARAG)