Gullydeckel sind kein Parkplatz!
Einem Fahrzeugführer ist es nicht erlaubt, über einem Gullydeckel auf dem Gehweg zu parken. Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Denn nach dieser Vorschrift ist ein Parken unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen. Dies gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn das Parken etwa auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hintergrund des Verbots ist, dass der Zugang zu den unter dem Gehweg befindlichen Versorgungskanälen freigehalten werden soll. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs.
Privatparkplatz
Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer ihren Pkw unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellen. Das ist für den Grundstückseigentümer in der Regel äußerst ärgerlich, da der Parkplatz für die erlaubte Nutzung nicht zur Verfügung steht. Doch kann der Grundstückseigentümer gegen solche Parksünder mittels einer Abmahnung vorgehen? Das unberechtigte Parken auf einem Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Zudem begründet schon der einmalige Parkverstoß die Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Daher steht dem Grundstückseigentümer laut ARAG Experten ein Unterlassungsanspruch zu. Der Grundstückseigentümer kann also vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen. Aus diesem Grund kann er den Parksünder auch abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, entschied der Bundesgerichtshof. Auch die Kosten für die Halterermittlung kann er erstattet verlangen.
Wohnwagen und Wohnmobil am Straßenrand
Vor dem Kauf eines Wohnwagens sollten Interessierte sich Gedanken über den dazugehörigen Stellplatz machen. Denn: Wohnwagen dürfen nach dem Gesetz nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden. Die entsprechende Regelung findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es in § 12 Abs. 3 b: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“ Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Wird jedoch der Wohnanhänger zusammen mit dem Pkw – sprich: an diesen angekoppelt – geparkt, kann das Gespann auch über einen längeren Zeitraum stehen bleiben. Auch wenn der Wohnanhänger nur für kurze Zeit abgestellt wird, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass das Parken dort nicht ausnahmsweise „nur für Pkw“ erlaubt ist. Denn Wohnwagen zählen nicht zu den Pkw. Wohnmobile dürfen hingegen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Aufpassen muss laut ARAG Experten nur, wer ein Wohnmobil sein eigen nennt, dass mehr als 7,5 Tonnen wiegt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sieht die StVO nämlich eine Einschränkung beim Parken vor: Mit ihnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden, es sei denn, der Parkplatz ist ausdrücklich dafür freigegeben.
(ARAG)