Lifestyle

Artikel nicht da? Einfach vorbestellen!

ARAG Experten über Vorbestellungen und Lieferungen im Online-Handel

HutchRock / Pixabay

Das heißersehnte Buch oder die neue Konsole sind noch nicht erhältlich. Der Online-Shop gibt dem Verbraucher aber die Möglichkeit einer Vorbestellung. Klingt schön praktisch, aber was gilt denn dabei? Die ARAG Experten klären auf.

Vorbestellen heißt noch nicht kaufen

Wenn der Händler das gewünschte Produkt noch nicht auf Lager hat, können Kunden es in vielen Fällen vorbestellen. Durch die Vorbestellung reservieren Sie das Produkt: Kontaktdaten eintragen und virtuell Schlange stehen. So können sie entspannt darauf warten, dass die Ware lieferbar wird. Trifft der Artikel beim Händler ein, wird der Kunde darüber benachrichtigt und kann zum eigentlichen Kauf übergehen. Es darf aber nicht möglich sein, den Artikel tatsächlich schon zu kaufen! Wenn schon feststeht, ab wann die Ware zu kaufen ist, können Kunden verbindlich bestellen. Obwohl dies auch oft ‚Vorbestellung‘ genannt wird, ist es rechtlich eine Bestellung, bei der ein Kaufvertrag zustande kommt.

Noch vorrätig?

Bei den meisten Online-Händlern können Verbraucher auf einen Blick sehen, ob die Ware noch vorrätig ist. Wenn die Ware nicht mehr auf Lager ist, ist Vorsicht geboten. Wenn die Ware gar nicht mehr oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu bekommen ist, darf der Händler sie zwar immer noch in seinem Online-Shop anbieten. Händler sind aber grundsätzlich dazu verpflichtet, möglichst konkrete Angaben zum Termin zu machen, an dem die Ware wieder erhältlich ist (Artikel 246a § 1 EGBGB). Ist ein Artikel gar nicht mehr zu kaufen, muss das für Kunden deutlich erkennbar sein.

Zu spät geliefert

Händler müssen konkrete Angaben zu einem Liefertermin einhalten. Wenn der Kunde beim Kauf eines Artikels einen festen Liefertermin mit dem Shop vereinbart hat und die Lieferung ist zu spät, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht. In der Regel muss man dem Anbieter aber vorher eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen, bevor man vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann. Verstreicht die Frist, kann der Kaufpreis zurückgefordert werden. In einigen Fällen haben Kunden sogar einen Anspruch auf Schadensersatz. Sollte man den Artikel aufgrund einer ausgebliebenen Lieferung teurer von einem anderen Anbieter kaufen, könnte man beispielsweise die Differenz in Rechnung stellen. Dabei darf die Differenz nicht zu groß ausfallen! Der Artikel muss immerhin zu marktüblichen Preisen gekauft worden sein. Bei einem doppelten Kaufpreis sind die Chancen auf Schadensersatz also eher gering.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

(ARAG)

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