Mit Beginn der Fahrradsaison sind wieder häufig Fahrradfahrer zu beobachten, die die Straße fahrend auf dem so genannten Zebrastreifen überqueren. Doch wie ist es eigentlich richtig: Müssen Radler absteigen, bevor sie den Fußgängerüberweg benutzen? Der ARCD, Kooperationspartner der SIGNAL IDUNA, verschafft Klarheit.
Ein Fußgängerüberweg ist durch die typische Zebrastreifen-Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Er richtet sich – wie der Begriff schon sagt – in erster Linie an Fußgänger. So ist dann auch in § 26, Absatz eins der Straßenverkehrsordnung festgelegt: „An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“ Das bedeutet: Radler haben auf dem Überweg nur Vorrang, wenn sie absteigen und schieben und somit rechtlich betrachtet Fußgänger sind.
Aber das heißt in der Praxis nicht zwingend, dass Radler den Zebrastreifen nur schiebend betreten dürfen. Verboten ist es nicht, als Radfahrer den Übergang fahrend zu nutzen, so der ARCD. Allerdings haben Radler dann keinen Vorrang und müssen die Straße überqueren, als wäre kein Zebrastreifen da. Zusätzlich müssen sie Fußgängern, Krankenfahr- und Rollstuhlfahrern Vorrang gewähren. Muss ein Autofahrer dennoch wegen eines fahrenden Radlers halten oder abbremsen, kann ein Bußgeld wegen vermeidbarer Behinderung fällig werden. Um Unsicherheiten auf allen Seiten zu vermeiden, steigen Radler also am besten am Zebrastreifen ab.
Und zu guter Letzt sollten eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung nicht fehlen, empfiehlt die SIGNAL IDUNA. Denn Folgen von Freizeitunfällen oder selbst verursachte Schäden können ansonsten auch finanziell teuer zu stehen kommen.
(SIGNAL IDUNA)