Die telefonische Krankschreibung geht bis März in die Verlängerung. Ein Anruf beim Hausarzt genügt. Doch auch in Corona-Zeiten gelten bestimmte Regeln bei der Krankmeldung. Je nach Vertrag und Betrieb können besondere Bestimmungen gelten, die Arbeitnehmer kennen sollten. Ansonsten riskieren sie eine Abmahnung. Die ARAG Experten informieren über die wichtigsten Aspekte rund um die Krankmeldung.
Verlängerung bis März
Um die während der Erkältungssaison ohnehin vollen Wartezimmer zu entlasten, wurde eine bewährte Corona-Sonderregelung aus dem Frühjahr mit Beginn der Erkältungssaison wieder eingeführt und geht nun bis Ende März in Verlängerung: Die telefonische Krankmeldung. Damit können sich Patienten mit Erkältungssymptomen telefonisch bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Eine einmalige Verlängerung von weiteren sieben Tagen ist ebenfalls wieder telefonisch möglich. Dabei erfolgt eine eingehende telefonische Befragung durch einen niedergelassenen Arzt.
Wie schnell muss man die Firma informieren?
Damit der Chef ohne den erkrankten Mitarbeiter den Betrieb planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es „unverzüglich“ tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Wer also um acht Uhr Arbeitsbeginn hat, sollte nach Auskunft der ARAG Experten auch bis spätestens zu diesem Zeitpunkt die Firma oder den Chef informiert haben. Dabei raten die ARAG Experten, die Krankmeldung telefonisch zu erledigen. Zwar sind im ersten Schritt auch E-Mail, Messenger, SMS oder Fax erlaubt, doch dabei müssen kranke Arbeitnehmer sicherstellen, dass den Chef die Nachricht wirklich erreicht hat.
Wer muss informiert werden?
Nicht immer ist es der Arbeitgeber persönlich, den man über seine Erkrankung in Kenntnis setzen muss. Je nach betriebsinterner Regelung können das auch Abteilungsleiter, die Personalabteilung oder andere Vorgesetzte sein. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass es in der Regel nicht genügt, den Betriebsrat oder einen Kollegen über die Krankheit zu informieren.
Attest – Immer nach drei Tagen?
Ab dem wievielten Krankheitstag ein ärztliches Attest dem Chef vorliegen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss laut EntgFG spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Dabei betonen die ARAG Experten, dass es sich hier definitiv um Kalendertage handelt. Zur Frist zählen also auch Wochenenden und Feiertage. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge.
Grund der Krankmeldung ist Privatsache
Warum ein Arbeitnehmer krank ist, ist Privatsache und geht den Chef schlicht und ergreifend nichts an. Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten allerdings Ausnahmen: Handelt es sich um eine ansteckende Erkrankung, muss der kranke Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nachkommen und den Chef informieren. Im Falle einer Corona-Infektion besteht sogar eine Anzeigepflicht, wenn der betroffene Mitarbeiter Kontakt zu Kollegen hatte. Hat er dagegen von zu Hause aus im Home-Office gearbeitet, muss er seinem Chef nicht verraten, dass er sich infiziert hat.
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(ARAG)