Zahlreiche Studenten bereiten sich jetzt auf den Semesterbeginn vor, und viele von ihnen unterschreiben zum ersten Mal einen Mietvertrag für ihre neue Bleibe. Doch in deutschen Großstädten ist preiswerter Wohnraum knapp. Da darf man nicht allzu wählerisch sein, was den Zustand einer Wohnung angeht. Aber früher oder später steht dann die lästige Frage an: Muss ich renovieren? Und wer zahlt eigentlich für Reparaturen, wenn zum Beispiel die Klospülung klemmt?
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich ein Grundsatzurteil gefällt, das die Rechte von Mietern weiter stärkt. Was dahinter steckt, verrät der Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Herr Klingelhöfer, wer ist für Renovierung und Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung zuständig?
RA Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich ist es zunächst Sache des Vermieters, Renovierungen und Reparaturen in einer Mietwohnung durchzuführen. In der Praxis ist es aber meistens so, dass diese Pflicht im Mietvertrag auf den Mieter übertragen wird.
Was sind überhaupt Schönheitsreparaturen?
RA Tobias Klingelhöfer: Alles, was in den vier Wänden zu renovieren ist, gehört zu den Schönheitsreparaturen. Also beispielsweise Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Muss der Teppichboden ausgetauscht werden oder der Parkettboden abgeschliffen werden, ist der Vermieter gefragt.
Muss man dafür einen Fachmann beauftragen oder kann man das selber erledigen?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein, Schönheitsreparaturen muss man nicht unbedingt von einem Profi durchführen lassen, da kann man selbst Hand anlegen – solange die Arbeiten fachgerecht erledigt werden.
Was bedeutet „fachgerecht“?
RA Tobias Klingelhöfer: Das bedeutet beispielsweise, dass Sie einen gleichmäßigen und deckenden Anstrich hinkriegen müssen. Raufaser darf drei bis vier Mal überstrichen werden. Farbnasen sind ebenso tabu wie Pinselhaare an der Wand oder überstrichene Steckdosen und Lichtschalter.
Wie oft muss man Schönheitsreparaturen durchführen?
RA Tobias Klingelhöfer: Ein starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ist unzulässig. Man darf Ihnen nicht vorschreiben, zum Beispiel Küche und Bad alle drei Jahre zu streichen oder Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre. Stehen im Mietvertrag aber Formulierungen wie „in der Regel“ oder „soweit erforderlich“, dann heißt das, dass es auf den Zustand der Räume ankommt. Wenn sie noch nicht „abgewohnt“ sind, muss man auch nicht renovieren.
Wann muss ich als Mieter auch Reparaturen übernehmen?
RA Tobias Klingelhöfer: Also, Reparaturen muss man übernehmen, wenn es im Mietvertrag eine so genannte „Kleinreparaturklausel“ gibt. Da ist dann festgelegt, bis zu welcher Höhe kleinere Reparaturen vom Mieter übernommen werden müssen. Das sollten nicht mehr als 100 Euro im Einzelfall sein. Ist die Reparatur teurer, trägt der Vermieter die Kosten, und zwar komplett.
Es muss aber auch eine Obergrenze für alle Reparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt sein, dies können beispielsweise 150 bis 200 Euro sein. Außerdem muss die Reparatur Gegenstände betreffen, die Sie als Mieter häufig benutzen.
Und wenn ich in eine nicht renovierte Wohnung ziehe?
RA Tobias Klingelhöfer: Dann dürfen Sie auch ausziehen, ohne zu renovieren. Das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Das gilt übrigens auch dann, wenn es eine anderslautende Absprache mit dem Vormieter gegeben hat. Das hat der Bundesgerichtshof gerade in einem weiteren Grundsatzurteil entschieden.
(ARAG)