Lifestyle

Lawinenwarnung – Ihr Recht als Urlauber!

Schnee und Ski-Urlaub – das ist grundsätzlich eine gute Kombination. Aber nur dann, wenn der Schneefall sich in gewissen Grenzen hält.

Lawinenwarnungen können den schönsten Winterurlaub verderben

 

Schneit es zu heftig, drohen Pisten-Sperrungen und auch Straßen werden wegen Lawinengefahr gesperrt. ARAG Experten erläutern Ihre Rechte bei Lawinenwarnungen.

Lawinen: Nur Gefahrenstufe 5 ist höhere Gewalt

Wintersportler, die wegen der Lawinengefahr zum Rumsitzen verurteilt sind, haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung der Reisekosten, wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, zum Beispiel wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde. Dies entschied das Amtsgericht Herne schon vor einigen Jahren, und so ist es seitdem allgemein anerkannte Rechtspraxis (AG Herne, Az.: 2 C 175/99).

Wenn eine Anreise unmöglich ist

Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht erst zum Urlaubsort, können sie den Urlaub stornieren. Sind nachweisbar alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren, raten ARAG Experten. Schlechte Karten haben allerdings Urlauber, wenn sie für den Skiurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder eine Ferienwohnung gebucht haben. Bei einer Privatbuchung liegt Mietrecht vor und der angemietete Wohnraum muss bezahlt werden, unabhängig davon, ob dieser genutzt wird oder nicht.

Wenn die Abreise sich verzögert

In der Vergangenheit waren des Öfteren schon Grenzübergänge zwischen den Alpenländern Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und Italien gesperrt. Bei dem einen oder anderen Wintersportler kann das zu einer unfreiwilligen Verlängerung des Urlaubs führen. Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, haben Veranstalter in der Regel nicht die Pflicht, Kunden nach Hause zu befördern. Eingeschneite Urlauber können also nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn alle Straßen gesperrt sind. Veranstalter von Busreisen müssen die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren – aber erst, sobald die Straßen frei sind. So lange müssen sich betroffene Urlauber also gedulden und unter Umständen entstehende Kosten für zusätzliche Übernachtungen und Verpflegung selbst tragen.

(ARAG)

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