Am 10. Juni 2021 ist Kindersicherheitstag. Seit dem Jahr 2000 organisiert und koordiniert die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) „Mehr Sicherheit für Kinder e. V.“ diesen wichtigen Tag. Ziel ist es, das Bewusstsein für Unfallgefahren zu wecken und Kinderunfälle möglichst zu vermeiden. Gerade im Sommer, wenn draußen getobt, gebadet und gegrillt wird, ist die Unfallgefahr besonders hoch. Auf welche Gefahrenquellen man achten sollte und wie die Kinder in der Obhut von Kita, Großeltern und anderen Vertretern der elterlichen Sorge versichert sind, erklären ARAG Experten.
Vorsicht mit kleinen Wasserratten
Laut BAG ist Ertrinken bei kleinen Kindern eine der häufigsten tödlichen Unfallursachen. Bereits eine Pfütze genügt und das Unvorstellbare ist passiert. Daher sollte man Kinder auch in unbedenklich erscheinenden Gewässern stets im Blick haben. Auch mit Wasser gefüllte Behältnisse, wie z. B. eine Regentonne können eine Gefahrenquelle darstellen, denn die kindliche Neugier ist fast grenzenlos.
Grillen – aber sicher!
Wer flüssige Grillanzünder wie etwa Benzin oder Spiritus einsetzt, muss stets damit rechnen, dass Stichflammen entstehen. Feste Grillanzünder sind deutlich kinderfreundlicher. Unabhängig vom Anzünder bleiben Grill und Grillkohle eine heiße Angelegenheit, deren Risiken Kinder nicht einschätzen können. Daher sollten sie von Anfang an lernen, einen Sicherheitsabstand von zwei bis drei Metern zu halten. Toben in der Nähe eines Grills ist deshalb tabu!
Gefahren auf dem Spielplatz
Da Spielgeräte das ganze Jahr über Wind und Wetter ausgesetzt sind, muss in regelmäßigen Intervallen kontrolliert werden, ob Rost, Nägel, Splitter etc. Kinder verletzten könnten oder ob es mutwillige Beschädigungen gab. Leider werden viele Spielplätze kaum oder nur rudimentär überprüft. Daher raten die ARAG Experten Eltern dringend dazu, selbst einen Blick auf die Spielgeräte zu werfen. Und sollte eine Beschädigung oder Gefahrenquelle auffallen, dies sofort beim zuständigen Amt zu melden. Der Ansprechpartner steht in der Regel auf dem Hinweisschild zur Spielanlage.
Wie ist mein Kind eigentlich unfallversichert?
Während des Besuchs von Krippen, Kindergärten und Horten sind die betreuten Kinder gesetzlich unfallversichert, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Landes, einer Stadt/Gemeinde oder in freier Trägerschaft (z. B. Verein, Wohlfahrtsverband, Kirche) handelt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Besuch der Kindertagesstätte im Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, dass die jeweilige Aktivität von der Einrichtung verantwortlich organisiert, als Kita-Veranstaltung genehmigt und unter Aufsicht pädagogischen Personals durchgeführt wird. Die Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind ebenfalls versichert.
Auch bei einer Tagesmutter oder dem Tagesvater sind Kinder gesetzlich unfallversichert, wenn diese eine offizielle Pflegeerlaubnis vom zuständigen Jugendamt haben. Offizielle Tagespflegepersonen brauchen nach Paragraf 43 Sozialgesetzbuch VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn sie ein oder mehrere Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen und dafür ein Entgelt erhalten. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Qualifizierung gestellt werden, kann je nach Bundesland bzw. Kommune unterschiedlich geregelt sein. Wird die Erlaubnis erteilt, sind die betreuten Kinder in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen.
In der Schule
Dass Kinder in der Schule jederzeit gut geschützt sind, garantiert die Schüler-Unfallversicherung. Sie sorgt auch dafür, dass Lehrerinnen und Lehrer, aber auch Mitschülerinnen und Mitschüler für gesundheitliche Schäden untereinander nicht privat haften müssen. In Freistunden und Pausen besteht grundsätzlich auch Versicherungsschutz, wenn die Schülerinnen und Schüler sich bis zur Fortsetzung des Unterrichts auf dem Schulgelände aufhalten. Dies gilt laut ARAG Experten auch, wenn keine oder eine nur unzureichende Beaufsichtigung erfolgt.
Doch Vorsicht: Auch der beste Versicherungsschutz hat Grenzen. Verlassen die Schülerinnen und Schüler beispielsweise in der Pause oder Freistunde das Schulgelände, ohne die Wohnung aufzusuchen, kommt es darauf an, welches Ziel sie mit dem Zurücklegen des Weges verfolgen. Dient es privaten Interessen, z. B. einem Stadtbummel oder privaten Erledigungen, besteht kein Versicherungsschutz. Anders sieht es aus, wenn sie in der Mittagspause außerhalb der Schule Essen gehen. Der Weg dorthin und zurück ist ebenfalls versichert.
Oma, Opa & Co.
Fungiert eine nette Nachbarin ohne Pflegeerlaubnis als Tagesmutter oder ist das Kind bei Oma und Opa untergebracht, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht! Egal ob die private Kinderbetreuung nur ab und zu aushilft oder es sich dabei um eine längerfristige Lösung handelt – eine private Unfallversicherung für Kinder ist unerlässlich. Kinder sind nun einmal Kinder und bedenken im ausgelassenen Spiel nicht immer alle Gefahren und Konsequenzen ihres Handelns. Kinder sind daher einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Oft kommt es auch in der Freizeit zum Unfall, wenn kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Auch dann übernimmt eine private Unfallversicherung die entstehenden Kosten und federt eventuelle langfristige Beeinträchtigungen ab.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/
(ARAG)