Damit setzt man die Vorgaben der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II in nationales Recht um. In der Praxis bedeutet dies, dass ab Januar 2018 das bisher gebräuchliche Beratungsprotokoll endgültig ausgedient hat.
Bisher wurde Kunden nach Gesprächen in ihrer Bank ein Beratungsprotokoll zu Verfügung gestellt. Diese Zeiten sind nun bald vorbei, denn mit seinem Beschluss vom März diesen Jahres setzt der Bundestag die Vorgaben der europäischen Finanzrichtlinie Mifid II um. Die ab dem neuen Jahr erforderlich Geeignetheitserklärung soll Sparer in die Lage zu versetzen, eine fehlerhafte Anlageberatung vor Gericht besser nachweisen können.
Beratungsprotokolle beschrieben bisher in erster Linie den Vorgang der Anlageberatung. Hierbei wurde nur nebensächlich auf das Beratungsergebnis eingegangen. Dies wird sich mit der Einführung der Geeignetheitserklärung ändern.
So muss der Finanzberater künftig präzise erfassen, welche Art der Beratung er erbracht hat. Darüber hinaus muss er darlegen, dass er die Präferenzen des Sparers sowie seine Anlageziele angemessen berücksichtigt hat. Eine Begründung seiner Anlageempfehlung hat der Berater ebenfalls beizufügen. Diese Erklärung muss dem Anleger vor dem ersten Wertpapiergeschäft ausgehändigt werden. Bei Zustimmung des Anlegers ist eine spätere Übermittlung zulässig, sofern die Anlageberatung telefonisch stattgefunden hat.
Prüfung der Eignung des Anlegers
Zur korrekten Vervollständigung der Erklärung muss eine sogenannte Geeignetheitsprüfung vorgeschaltet werden. Diese beinhaltet umfangreiche Informationen über Erfahrungen und Kenntnisse des Anlegers, die in Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften aller Art stehen. Des Weiteren werden hier Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, wiedergegeben. Auch seine Anlageziele und seine Risikotoleranz müssen aufgeführt werden.
Banken und Verbraucherschützer bewerten das Gesetz unterschiedlich
Banken und Sparkassen stehen indes dem neuen Gesetz positiv gegenüber, wogegen sich Verbraucherschützer skeptisch zeigen. So fehlten Standards bei der Umsetzung der neuen Erklärung. Dies würde im Streitfall einen Vorteil für den Berater darstellen.
Die Verbraucherschützer fordern darüber hinaus weitergehende Regulierungen im Bereich der Honorarberatung. Bislang greife das bestehende Honoraranlagen-Beratungsgesetz ausschließlich bei Vermögensanlagen und Wertpapieren. Dagegen sind Spareinlagen, Bausparpläne und Versicherungen nicht inkludiert.
Die neuen Regeln sehen neben strengeren Beratungs- und Protokollpflichten auch schärfere Straf- und Bußgeldvorschriften vor. So ist es dem Gesetzgeber möglich, mangelhafte Anlageberatung stärker zu sanktionieren. Die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden in dem Zuge der Einführung erweitert. (IB)