Berater

Neues Gesetz benachteiligt unabhängige Anlageberatung

Auf heftige Kritik bei den Verbraucherschutzverbänden stößt die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Transparenz und Integrität der Märkte und des Anlegerschutzes (MiFID II).

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Ende März hatten Bundestag und Bundesrat die Umsetzung in deutsches Recht durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen, das am 3. Januar 2018 in Kraft tritt.

„Die EU-Richtlinie sollte nach der Finanzkrise 2009 für mehr Transparenz und Integrität sorgen. Aber im Bereich der Geldanlageberatung ist das auch aus unserer Sicht kaum gelungen“, sagt Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender der auf unabhängige Anlageberatung spezialisierten Quirin Privatbank in Berlin.

Kann eine Bank unabhängig und objektiv beraten, wenn sie für die Beratung nicht vom Kunden bezahlt wird, sondern stattdessen Provisionen der vermittelten Produktanbieter dafür annimmt?

„Diese entscheidende Frage zielt auf den fundamentalen Unterschied zwischen einer wirklich unabhängigen Anlageberatung und einer provisionsorientierten Beratung“, erklärt Schmidt in Berlin. „Und in dieser Frage hat sich der deutsche Gesetzgeber leider nicht zu einem klaren Standpunkt durchringen können.“

So werden sich Banken auch nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2018 in Deutschland durch Provisionen der Produktanbieter für die Beratung bezahlen lassen können. Wer solche Zuwendungen ablehnt und sich nur vom Kunden entlohnen lässt, wird laut Gesetz als ‚unabhängiger Honorar-Anlageberater‘ qualifiziert. Karl Matthäus Schmidt: „Wie missverständlich diese Bezeichnung in der Bevölkerung ankommt, hat das Bundesjustizministerium selbst in einer Studie im November 2016 ermittelt.“

So wird laut Studie mit dem Begriff ‚Honorar-Berater‘ primär eine sehr teure Beratung verbunden, die sich nicht jeder leisten könne.

„Die Empfehlung der Studie war daher die Bezeichnung ‚unabhängiger Berater‘ zu verwenden, um das Freisein von jeglichen Provisionsinteressen klar zu machen“, weiß Schmidt. „Leider wurde dieser Vorschlag im neuen Gesetzentwurf nicht berücksichtigt“, so Schmidt.

Damit sei Deutschland von gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen beiden Geschäftsmodellen nach wie vor meilenweit entfernt. „Wichtig ist, dass neben der Legaldefinition für den ‚unabhängigen Honorar-Anlageberater‘ jetzt wenigstens auch eine Definition für den nicht-unabhängigen (Provisions)-Berater folgt“, so der Vorstandsvorsitzende.

Künftig werden provisionsbezahlte Bankberater ihre Kunden zwar aufklären müssen, von wem und was sie genau für ihre Vermittlung vereinnahmen und wie das die Rendite der Geldanlage des Kunden beeinträchtigt. Dies gilt aber lediglich für „Zuwendungen von Dritten“ und damit nur für Provisionen, nicht für sonstige Vertriebsanreize.

Die exakten Ausführungsbestimmungen dazu überantwortet das neue Gesetz zudem der deutschen Bankenaufsicht (BaFin), die sie bis Januar 2018 erlassen kann.  (Quirin)

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