Unmoralische Angebote bleiben erlaubt
Das Abwerben von Vertriebsmitarbeitern bleibt erlaubt und ist nur in Ausnahmefällen unzulässig: Grundsätzlich hat kein Vertriebsunternehmen Anspruch auf den Bestand seiner Handelsvertreter. Denn jeder Unternehmer muss sich dem Konkurrenzkampf um Mitarbeiter stellen. Es ist daher erlaubt, sich die benötigten Fachkräfte auch durch das Ausspannen von Mitarbeitern eines Konkurrenten zu beschaffen. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt und auch unabhängig davon, welche und wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Wettbewerbswidrig wird das Abwerben von Handelsvertreter durch Mitbewerber erst dann, wenn neben der Abwerbehandlung besondere Umstände hinzutreten.