Anfang Februar veröffentlichte die Bundesregierung den Gesetzentwurf für eine befristete Sonderabschreibung (Afa) bei Bau oder Kauf neuer Mietwohnungen. Schon tauchen Zweifel auf, ob AIFs die Abschreibung für Neubauten mit Bauantrag bis 2018 überhaupt nutzen können- der entsprechende Passus für Personengesellschaften fehlt im Gesetzentwurf.
Es steht außer Frage: direkte Verlustzuweisungen an AIF-Anleger zur Verrechnung mit anderen Einkünften aufgrund von Paragraf 15b Einkommensteuergesetz sind auf Basis des Gesetzentwurfs nicht möglich. Doch können AIF die Sonder-Afa wenigstens auf Ebene des Fonds ansetzen und so über Verlustvorträge entsprechend Steuervorteile erzielen? Die Antwort des BMF (Bundesfinanzministerium) ist nicht eindeutig, doch „dürften“ die Sonderabschreibungen auch für AIF in der Rechtsform der Investment-KG möglich sein.
Das Gesetz sieht vor, dass in den ersten drei Jahren bei Bau oder Kauf neuer Wohnungen inklusive regulärer Abschreibung insgesamt 35 Prozent des Bau- oder Kaufpreises abgeschrieben werden können bei einer Vermietungsdauer von 10 Jahren.
Die neue Sonder-Afa gilt für Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt, Gebieten mit „Mietpreisbremse“ oder überdurchschnittlich hohem Mietniveau. Durch reduzierte Bezugsgröße (max. 2000 Euro/ m2) und Anschaffungs-/Herstellungskosten (3 000 Euro/m2) wird die Förderung von Luxuswohnungen ausgeschlossen und ein Anstieg von Baukosten begrenzt.
Eine gute Gelegenheit für die Branche, das erforderliche Kapital zu mobilisieren, ohne zur „Abschreibungsbranche“ zu mutieren.