– Angaben aus dem Energieausweis sind wesentliche Informationen, die Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in erster Instanz erneut einen Rechtsstreit wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht für sich entschieden. In der Auseinandersetzung mit einem Immobilienmakler ging es um Anzeigen für eine Doppelhaushälfte und eine Wohnung. Bei den Annoncen in einer Tageszeitung sowie im Internet fehlten gesetzlich vorgeschriebene Angaben zur energetischen Beschaffenheit der Objekte. Das Landgericht Bayreuth urteilte am 28.4.2016, dass Angaben aus dem Energieausweis von Immobilienmaklern gemacht werden müssen – auch wenn diese in § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht ausdrücklich erwähnt werden. Gegen die Entscheidung legte der Immobilienmakler Berufung ein, so dass sich das Oberlandesgericht Bamberg mit der Sache befassen wird.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen waren zwei Aufforderungen der DUH, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies erfolgte in beiden Fällen nicht. „Die beharrliche Weigerung zahlreicher Immobilienmakler, ihre potentiellen Kunden umfassend zu informieren, führt dazu, dass die DUH seit Mai 2014 über 90 Gerichtsverfahren führen musste. Nun steht es erneut schwarz auf weiß, welche Pflichten die Makler haben. Wir freuen uns, dass das Gericht grundlegende Verbraucherrechte mit dem Urteil bestätigt hat“, sagt Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH.