Seit Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen bestimmte energie- und damit betriebskostenrelevante Informationen über das Objekt genannt werden. Dazu zählen Angaben zum Energiebedarf bzw. Energieverbrauch und ob ein Verbrauchs- oder ein Bedarfsausweis vorliegt, das Baujahr, der wesentliche Energieträger für die Heizung und bei neueren Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes. Der Energieausweis muss bei Besichtigungsterminen deutlich sichtbar ausgehängt oder dem Interessenten vorgelegt werden.
Ziel ist es, die Ökobilanz des Objekts für potentielle Mieter oder Käufer offenzulegen und sie für den Energieverbrauch des Gebäudes zu sensibilisieren. Die Informationen sollen schließlich zur Miet- bzw. Kaufentscheidungen beitragen und den Markt an hochwertig saniertem Wohnraum durch eine höhere Nachfrage ankurbeln.
In der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU ist geregelt, dass ausnahmslos in allen kommerziellen Immobilienanzeigen Angaben aus dem Energieausweis zur energetischen Qualität gemacht werden müssen. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgabe in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber Makler als bedeutende Vertriebsquelle von den Informationspflichten nicht ausdrücklich erwähnt. Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Wir fordern die Bundesregierung auf, diesen Mangel bei der aktuellen Novellierung der Energieeinsparverordnung zu beheben. Nur so kann das Gesetz seine beabsichtigte Wirkung entfalten.“