Kernaussagen aus dem am 28.04.2016 ergangenen Urteil (13 HK O 57/15) sind: „Der Beklagten ist zuzugeben, dass in § 16a Abs. 2 EnEV 2014 Makler ausdrücklich nicht genannt sind. Es mag auch sein, dass es sich insoweit um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, sondern dass der Verordnungsgeber bewusst auf die Nennung der Makler verzichtet hat. Hierauf kommt es aber nicht an.(…) Der Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16 a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß § 16a EnEV verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen. Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritter. Entscheidend für die Erfüllung der Pflichten aus § 16a EnEV ist vielmehr, dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16a Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird.“
Die DUH wird in dem Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Gentz und Partner aus Berlin vertreten.