Bereits zuvor haben zahlreiche Landgerichte mit sinngemäß gleicher Argumentation ein Kündigungsrecht der Bausparkassen bei zuteilungsreifen Bausparverträgen aus den 1980-er und 90-er Jahren verneint.
Zusammenfassend zeichnet sich in dieser höchstumstrittenen Materie seit Ende des Jahres 2015 eine positive Wendung zu Gunsten der Verbraucher ab. Nun gibt es die langersehnte Entscheidung eines Oberlandgerichts, welche betroffenen Verbrauchern neue Hoffnung gibt.
Begründet hat das Oberlandgericht seine Entscheidung wie folgt:
„Der Senat hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.
Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwendbar.“
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einer spezialisierten Anwaltskanzlei auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren.