Sachwerte / Immobilien

Sicherer zum eigenen Haus – das neue Bauvertragsrecht

ARAG Experten über die wichtigsten Neuerungen im Bauvertragsrecht

paulbr75 / Pixabay

Kein Hausbau ohne Blut, Schweiß und Tränen. Während erstere eher auf Seiten der Bauarbeiter vorkommen, sind Bauherren oft die, bei denen Tränen vergossen werden: Weil das Haus nicht fristgerecht fertig oder der Bau teurer wird, weil die Baufirma noch vor Fertigstellung der Immobilie pleite geht oder weil krasse Baumängel erst nach der Abnahme entdeckt werden. Damit ist nun Schluss. Der Gesetzgeber hat das Bauvertragsrecht zugunsten von Verbrauchern aufgeräumt.

Widerrufsrecht 1.0 – eine echte Premiere

Im Alltag schließen wir eine Vielzahl von Verträgen ab. Um uns dabei vor Risiken und Gefahren zu schützen, haben wir in der Regel für eine bestimmte Zeit die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu lösen. Dieses Widerrufsrecht ist sogar Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, § 312g). Für private Bauherren gab es bislang jedoch kein Zurück vom Bauvertrag. Das hat sich mit dem überarbeiteten und seit Anfang des Jahres gültigen Bauvertragsrecht nun geändert. Auch ein Bauvertrag darf demnach innerhalb von 14 Tage widerrufen werden, wenn er zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Die Baufirma muss den Bauherren noch vor Vertragsunterzeichnung über dieses Recht schriftlich informieren. Die Frist für den Widerruf gilt erst ab dem Zeitpunkt dieses Hinweises, endet aber spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Ein Widerrufsrecht gibt es für private Bauherren nur dann nicht, wenn der Bauvertrag notariell beurkundet wird.

Leistungen besser vergleichen – Baubeschreibung Pflicht

Die verbindliche Festlegung der Bauzeit in der Baubeschreibung ist wohl der größte Fortschritt für Verbraucher. Wenn künftig ein Bauverzug eintritt, kann nun klarer eine Entscheidung herbeigeführt werden, wer für den Verzug verantwortlich ist und ob es Entschädigungen gibt. Teure monatelange Doppelmieten sind für Bauherren damit auch vom Tisch. Die Baubeschreibung muss Häuslebauern vor Abschluss des Vertrages schriftliche zur Verfügung zu stellen. Darin enthalten sein müssen beispielsweise Haustyp und Bauweise oder Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Gebäudedaten, damit private Bauherren Angebote unterschiedlicher Bauunternehmen besser vergleichen können. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass kein Anspruch auf solch eine Baubeschreibung besteht, wenn der Bauherr einen Architekten für die Bauplanung engagiert hat.

Übergabe von Unterlagen Pflicht

Ob für Kredit, Energieausweis oder Behörden – private Bauherren müssen einige Unterlagen bereithalten, um ein Haus zu bauen. Das neue Bauvertragsrecht zwingt Bauunternehmen nun, sämtliche erforderlichen technischen Dokumente an seinen Kunden zu übergeben. Damit können Verbraucher diese Unterlagen von unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen.

Erst die Arbeit, dann die Bezahlung

In Vorkasse zu gehen, birgt immer ein Risiko. Geht die Baufirma nämlich noch vor Fertigstellung der Immobilie pleite, musste der Bauherr bislang sehen, wo er bleibt. Die Vorkasse war weg und im schlimmsten Fall wurde das geplante Traumhaus zur Bauruine. Seit 2018 dürfen Bauunternehmen nur noch 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Damit werden Hausbauer nicht nur vor dem erwähnten Überzahlungsrisiko geschützt, sondern sie gewinnen darüber hinaus eine neue Handlungsfähigkeit, in dem sie bei nicht vertragsgemäßer Leistung die letzte Abschlagszahlung von zehn Prozent so lange einbehalten dürfen, bis der Bau tatsächlich mängelfrei und fertig ist. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Fertigstellungssicherheit von fünf Prozent, die es nach altem Recht bereits gibt, davon unberührt bleibt und beibehalten wird.

(ARAG)

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