Ende Juli veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022. Neben etlichen weiteren Gesetzesentwürfen, wurde auch eine Neuregelung zur erhöhten Gebäude-AfA beschlossen.
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) vereinfachte Feststellung der tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer von vermieteten Gebäuden ist nun spätestens in der Steuererklärung 2022 einzureichen – danach soll dies nicht mehr möglich sein.
„Die erhöhte Gebäude-AfA wird ab kommendem Jahr voraussichtlich abgeschafft. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Vorschlag des Bundesfinanzministeriums unsere bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Für VermieterInnen ist nun Eile geboten, die aktuelle Rechtslage noch zu ihren Gunsten zu nutzen“, sagt David Glasenapp, Geschäftsführer der Gutachterplattform Nutzungsdauer.com.
Statt Bausubstanzgutachten auch Privatgutachten über wirtschaftliche Restnutzungsdauer
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) ermöglicht es Vermietern, zum Nachweis einer reduzierten Restnutzungsdauer anstelle von Bausubstanzgutachten auch Privatgutachten über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer vorzulegen. Der dafür maßgebliche § 7 Absatz 4 Satz 2 EstG soll nun mit dem Jahreswechsel abgeschafft werden.
„Indirekt bestätigt das Finanzministerium nun, dass dem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest bis zur Verabschiedung des neuen Jahressteuergesetztes 2022 zu folgen ist.
Bis zum Stichtag eingereichte Privatgutachten zur Verkürzung der Restnutzungsdauer vermieteter Immobilien sind also anzuerkennen und auch in den Folgejahren noch mit dem erhöhten AfA-Satz zu berücksichtigen, bis das Objekt verkauft oder vollständig abgeschrieben ist“, so David Glasenapp weiter.
Bereits Antragszunahme
Schon jetzt führt die noch geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer Zunahme von Anträgen auf Kürzung der Nutzungsdauer. Zur Begründung der Abschaffung von § 7 Absatz 4 Satz 2 EstG gibt die Finanzverwaltung den Mehraufwand bei der Prüfung der jeweiligen Anträge an.
Laut Referentenentwurf sind vor allem jene Faktoren für die Ermittlung der Restnutzungsdauer streitbefangen, die sich auf den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und die rechtlichen Nutzungsbeschränkungen beziehen.
„Der in der Begründung genannte bürokratische Mehraufwand ist unserer Meinung nach ein Einmaleffekt. Er ist überwiegend der Tatsache geschuldet, dass noch nicht jeder Finanzbeamte mit den neuen Urteilen vertraut ist und teilweise gar keine oder widersprüchliche Weisungen der Vorgesetzten und Oberfinanzdirektionen vorliegen“, sagt David Glasenapp.
„Der eigentliche Grund für die Änderung ist wohl eher die im Referentenentwurf genannte ‚Vermeidung unkontrollierter Steuermindereinnahmen‘.“
Erste kritische Stimmen
Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, werden erste kritische Stimmen am Vorgehen laut. Bemängelt wird vor allem, dass jedes andere Wirtschaftsgut bei nachgewiesener kürzerer Restnutzungsdauer mit einem erhöhten AfA-Satz abgeschrieben werden kann und nun ausgerechnet bei Immobilien nicht mehr möglich sein soll.
„Rund 80 Prozent der Urteile des BFH begünstigen den Steuerzahler. Dass die Finanzverwaltung versucht, gegen diese Urteile vorzugehen ist bedauernswert und belastet das Vertrauen der BürgerInnen in unser Rechtsstaatsprinzip.
Auch wenn das Gesetzt noch verabschiedet werden muss, ist aktuell ist nur eins wichtig: Dass möglichst viele VermieterInnen von der aktuellen Rechtslage profitieren, indem sie nun schnell handeln und noch für das Steuerjahr 2022 ihre Gutachten einreichen“, stellt David Glasenapp fest.
(Nutzungsdauer.com)