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Umfrage zur Pflege: Der Staat wird schon zahlen

Das Thema Pflege ist bei  den Deutschen zwar präsent, bei der Deckung der Kosten vertraut die Mehrheit jedoch auf den Staat. Nur eine Minderheit hat sich privat abgesichert, obwohl fast allen klar ist, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen werden. Das sind die wesentlichen Ergebnisse einer aktuellen Umfrage von forsa im Auftrag der Gothaer Versicherung.    

Wer wird die Pflegekosten zahlen?

Mit Abstand am häufigsten wird von den Befragten die gesetzliche Pflegeversicherung (80%) genannt. 69 Prozent glauben, dass die private Pflegeversicherung in einem solchen Fall herangezogen

werden kann, 62 Prozent nennen das eigene Vermögen und 61 Prozent die Krankenversicherung. Mehr als die Hälfte der Befragten glaubt, dass im Pflegefall das Sozialamt (55%) oder die gesetzliche Rentenversicherung (52%) für die Kosten der Pflege herangezogen werden können. Weniger als die Hälfte der Befragten meint, dass der Lebenspartner des Pflegebedürftigen (48%) oder die private Rentenversicherung (46%) herangezogen werden können.

Reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Nur eine kleine Minderheit (7%) der befragten Bundesbürger glaubt, dass im Pflegefall die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in der Regel ausreichen, um alle entstehenden Kosten abzudecken. Die weit überwiegende Mehrheit (87%) glaubt dagegen nicht, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausreichen.

Haben Sie eine private Pflege-Zusatzversicherung?

32 Prozent der befragten Bundesbürger geben an, neben der gesetzlichen auch eine private Pflegezusatzversicherung zu besitzen. Zwei Drittel (67 %) besitzen nach eigenem Bekunden keine private Pflegezusatzversicherung. Von den älteren Befragten (über 45) sind mit 35 Prozent überdurchschnittlich viele Personen privat abgesichert. Das Gleiche gilt für Personen mit einem Einkommen von mehr als 4000 Euro (40%).

Wissen Sie, dass Ihre Kinder zur Begleichung der Pflegekosten herangezogen werden können?

Wenn eine pflegebedürftige Person Kinder hat und deren Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt, kann das Sozialamt auch das Einkommen der Kinder für die Pflegekosten heranziehen. 80 Prozent aller Befragten ist dieser Umstand (auf Nachfrage) bekannt. Deutlich weniger informiert als der Durchschnitt aller Befragten sind in dieser Frage die unter 30-Jährigen (61%).

Beschäftigen Sie sich mit dem Thema Pflege?

33 Prozent der befragten Bundesbürger geben an, sich schon häufig mit dem Thema der finanziellen Pflegeabsicherung bei Krankheit oder im Alter beschäftigt zu haben. 41 Prozent haben das bislang zumindest hin und wieder getan. 25 Prozent, bei den unter 30-jährigen sogar 47 Prozent, haben sich bisher noch gar nicht mit dem Thema beschäftigt. Die aktuelle Gesetzeslage ist fast der Hälfte der Befragten bekannt. Das zum 1.1.2017 in Kraft tretende Pflegestärkungsgesetz II (fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen) war 46 Prozent der Befragten bekannt, 54 Prozent dagegen nicht.

Fazit

„Den Deutschen ist das finanzielle Risiko, ein Pflegefall zu werden und dann keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben, durchaus bewusst“, resumiert Michael Kurtenbach, der Vorstandsvorsitzende der Gothaer Krankenversicherung. „Trotzdem schließen nur verhältnismäßig wenige Personen eine private Pflegezusatzversicherung ab. Hier werden wir weiter Aufklärung leisten müssen.“

Wirtschaft

Mehr Rente! Mehr Steuern?

Deutscher Steuerberaterverband e.V. und Bundesverband der Rentenberater e.V. informieren gemeinsam über steuerliche Folgen der geplanten Rentenerhöhung 

2016 gibt es zum 1. Juli eine Rentenerhöhung von 5,95% im Osten und 4,25% im Westen – eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Aber aufgepasst: Renten sind keine Geschenke des Staates. Auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht.
Die brennendsten Fragen: Wird die Erhöhung durch die Einkommensteuer hintenrum wieder einkassiert? Bleibt am Ende von der Erhöhung überhaupt noch etwas übrig?

Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen?

Eine Steuerpflicht entsteht in 2016 grundsätzlich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen (bei einem ledigen Rentner) mehr als 8.652 € im Jahr beträgt.

Also: Rentenbruttobetrag = 8.652 € gleich Steuer?

NEIN! Das zu versteuernde Einkommen hängt von weiteren Faktoren ab; so sind einige Beträge abzugsfähig. Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Vom übrig gebliebenen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug gebracht.

Was kommt hier in Betracht?

Als Sonderausgaben sind beispielsweise folgende Aufwendungen denkbar: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung). Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 € in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen.

Gegebenenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten, die einen gewissen Betrag (sog. zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten. Auch diese werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen der Steuer unterworfen werden, kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B.Reinigungshilfen, oder Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen wurden.

Einen ersten Anhaltspunkt bei welchen Bruttorentenbezügen eine Besteuerung der gesetzlichen Rente entsteht, gibt die folgende Tabelle. Die Angaben sind Näherungswerte für ledige Rentner. Es wird unter anderem unterstellt, dass der Renteneinritt zum 1. Januar eines Jahres erfolgte, keine weiteren Einkünfte vorliegen und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 1% beträgt. Zudem berücksichtigt die Berechnung für 2016 die 4,25%ige Erhöhung in West- und 5,95%ige in Ostdeutschland. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass persönlich vorliegende Merkmale zu abweichenden Ergebnissen führen können.

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Wirft man nun einen Blick auf die Standardrente in 2015 (15.611 € in den alten und 14.429 € in den neuen Bundesländern brutto pro Jahr) erkennt man, dass insbesondere Neurentner leichter von einer Steuerpflicht betroffen sind.

Fazit:
Keine Angst! Selbst wenn eine Rente (künftig) versteuert werden muss – es wird durch die Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben als zuvor.

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